Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung der Innung für Elektro- und Informationtechnik Gießen wegen Angebot auf MyHammer

Die Innung für Elektro- und Informationstechnik Gießen hat kürzlich einen unserer Mandanten wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße in einem Angebot auf MyHammer abgemahnt. In der Abmahnung wird neben der Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Zahlung von 195,00 Euro gefordert.

Laut Abmahnung soll unser Mandant auf der Handwerker- und Dienstleistungsplattform MyHammer angemeldet sein und dort Angebote online gestellt haben. Konkret geht es um Angebote, die der Installation von elektronischen Geräten und Anlagen zuzuordnen sind. Unser Mandant soll diese Dienstleistungen auf MyHammer angeboten haben, obwohl er nicht in der Handwerksrolle eingetragen sei. Bei den angebotenen Dienstleistungen handele es sich allerdings um solche Tätigkeiten, die einem zulassungspflichtigen Handwerk entsprechen würden und daher gemäß § 1 HwO die Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzten. Laut Auskunft der für unseren Mandanten zuständigen Handwerkskammer sei unser Mandant allerdings dort nicht eingetragen.

Eintragung in die Handwerksrolle

Bei der sogenannten Handwerksrolle handelt es sich um ein bei den Handwerkskammern geführtes Verzeichnis, in das sich die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke eintragen lassen müssen, § 1 HwO. Zahlreiche Handwerke bzw. handwerkliche Berufe sehen eine Eintragungspflicht vor, unter anderem:

Augenoptiker, Bäcker, Dachdecker, Fotograf, Friseur, Konditor, Kosmetiker, Maler / Lackierer, Maurer und viele weitere.

Bietet eine Person Dienstleistungen an, die einem zulassungspflichtigen Handwerk unterliegen und ist gleichzeitig nicht in der Handwerksrolle eingetragen, kann dies - wie man vorliegend sieht - eine Abmahnung zur Folge haben. Der Grund hierfür ist, dass in diesem Verhalten eine unlautere Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts gesehen werden kann, §§ 3, 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Konkurrenten, Wettbewerbsverbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie z.B. Innungen) können (angebliche) Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnen.

Forderungen in der Abmahnung:

In dem uns aktuell vorliegenden Abmahnschreiben der Innung für Elektro- und Informationtechnik Gießen werden folgende Ansprüche geltend gemacht:

  • Unterlassungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Zunächst wird unser Mandant aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, um den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Mit der Unterzeichnung einer derartigen strafbewehrten Unterlassungserklärung würde unser Mandant rechtsverbindlich versprechen, in Zukunft die beanstandete Handlung nicht zu wiederholen. Im Falle eines Verstoßes müsste er eine Vertragsstrafe an die Innung für Elektro- und Informationtechnik Gießen zahlen. Der Abmahnung ist bereits ein vorformuliertes Muster einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung beigefügt, in der pauschale Vertragsstrafen vorgesehen sind. Je nach konkretem Verstoß sind Vertragsstrafen von 1.000 Euro oder 3.000 Euro pauschal vorgesehen. Wir raten grundsätzlich davon ab, Unterlassungserklärungen mit pauschalen Vertragsstrafen zu unterzeichnen.

Der Kostenerstattunganspruch bezieht sich auf eine abmahnbezogene Kostenpauschale in Höhe von 195,00 Euro.

Wie sollte man auf eine Abmahnung reagieren?

Ein Abmahnschreiben sollte zunächst einmal nicht ignoriert werden. Dies hätte nämlich zur Folge, dass die Gegenseite gerichtliche Schritte einleiten könnte. Allerdings ist es ebenso wenig ratsam, die einer Abmahnung beigefügte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen. Diese ist oftmals zum Nachteil des Abgemahnten formuliert und kann ein Schuldeingeständnis darstellen. Abgemahnten ist zu raten, dass diese ihren individuellen Fall von einem auf dem jeweiligen Rechtsgebiet spezialisierten Fachanwalt überprüfen lassen sollten. Für den Bereich des Wettbewerbsrechts ist ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz spezialisierter Ansprechpartner. In unserem Ratgebervideo zum Thema Abmahnungen erklärt Rechts- und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht Jan B. Heidicker, worauf es des Weiteren bei Abmahnungen ankommt:

Je nach Sachverhalt gibt es unterschiedliche mögliche Ansatzpunkte für eine zielgerichtete und effektive Verteidigung mit dem Ziel der rechtssicheren und möglichst kostengünstigen Beilegung des Streits. Einzelheiten hängen aber naturgemäß von den individuellen Sachverhaltsumständen in der jeweiligen Abmahnung ab. Generell kann man sagen, dass eine Abmahnung vor einer irgendwie gearteten Reaktion zunächst auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden sollte. Ist eine Abmahnung unberechtigt, kommt eine Zurückweisung in Betracht - bei (teilweiser) Berechtigung kann z.B. eine abgewandelte modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung, insbesondere ohne pauschales Vertragsstrafenversprechen, abgegeben werden-

Unsere Kanzlei bietet Ihnen als Adressat einer Abmahnung eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung an. Senden Sie uns dazu Ihr Abmahnschreiben einfach per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen Sie uns unter 02307-17062 an. Wir beraten und vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet spezialisiert, kompetent und zielgerichtet. Gerne helfen wir auch Ihnen.

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