Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung von Eric Patrick Clapton durch Kanzlei Gutsch Schlegel

Der bekannte Blues- und Rock-Gitarrist Eric Clapton hat aktuell eine Abmahnung durch seine Rechtsanwälte Gutsch Schlegel aussprechen lassen. Darin geht es um den Verkauf einer CD durch unseren Mandanten auf eBay.

Der Vorwurf der Abmahnung lautet: Die von unserem Mandanten auf eBay angebotene CD sei in dieser Form niemals rechtmäßig von Eric Clapton oder einem Lizenznehmer hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden. Durch das Anbieten verletze unser Mandant das Verbreitungsrecht von Eric Clapton gemäß §§ 17, 73, 77, 79 UrhG.

Ansprüche:

Unterlassungsanspruch: Unser Mandant soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben und sich darin dazu verpflichten, die angeblich rechtswidrige Handlung nicht erneut zu begehen. Sollte er dies dennoch tun, müsste er eine Vertragsstrafe an Eric Clapton zahlen.

Vernichtungsanspruch: Unser Mandant soll die sich in seinem Besitz befindlichen Tonträger herausgeben, damit diese vernichtet werden können.

Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch: Als pauschaler Schadensersatzbetrag soll unser Mandant 100 Euro an Eric Clapton zahlen, dazu kommen noch 805,20 € an Anwaltskosten. Insgesamt wird also die Zahlung von 905,20 € verlangt.

Wie sollte man auf eine Abmahnung reagieren?

Lassen Sie sich von einer oft "hart" formulierten Abmahnung nicht verunsichern. Ziehen Sie stattdessen fachanwaltliche Hilfe zu Rat. Kanzleiinhaber Jan B. Heidicker ist als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht im Bereich des Urheberrechts hoch spezialisiert. Darüber hinaus verfügt er über zwei weitere Fachanwaltstitel.

In unserem Ratgebervideo erklärt Ihnen Jan B. Heidicker, worauf es im Fall des Erhalts von Abmahnungen entscheidend ankommt:

Für urheberrechtliche Abmahnungen gilt, ebenso wie für Abmahnungen aus anderen Rechtsgebieten, dass diese grundsätzlich nicht ignoriert werden sollten. In diesem Fall könnten gerichtliche Schritte drohen. Allerdings ist es auch nicht ratsam, die einer Abmahnung beigefügte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen. Diese könnte ein Schuldeingeständnis darstellen und den Abgemahnten unangemessen benachteiligen. Vielmehr sollten Abgemahnte die Abmahnung durch einen spezialisierten Fachanwalt überprüfen lassen und sodann in Absprache mit diesem die weiteren Schritte einleiten.

Unsere Kanzlei bietet Abgemahnten eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung an. Senden Sie uns Ihre Abmahnung einfach an ra@kanzlei-heidicker.de oder rufen uns an: 02307-17062. Wir vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet.

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