Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung der Pillashop KG durch Kanzlei Funk Tenfelde

Eine aktuelle Abmahnung der Pillashop KG aus Osnabrück im Auftrag der Kanzlei Funk Tenfelde ist derzeit Gegenstand eines unserer Kanzleimandate. Wurden Sie auch abgemahnt?

Die Pillashop KG stehe mit unserem Mandanten (dem Abmahnungsempfänger) in einem Wettbewerbsverhältnis, da beide gleichartige Artikel auf eBay anbieten würden. Unser Mandant soll dabei gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen haben. Konkret geht es um den Verkauf von Atemschutzmasken (FFP2-Schutzmasken). Diese erfordern gemäß der PSA-Verordnung (EU) Nr. 2016/425 eine Baumusterprüfung und entsprechende CE-Kennzeichnung. Über beides sollen die von unserem Mandanten angebotenen Masken nicht verfügen. Die Masken unserer Mandantschaft erfüllten auch nicht die Norm DIN EN 149: 2009-08. Dies stelle sich als Wettbewerbsverstoß gemäß § 3 Abs. 1, § 3a, § 5 UWG dar und könne von Pillashop abgemahnt werden. In dem Angebot unseres Mandanten sei zudem ein Verstoß gegen das Erfordernis der korrekten Widerrufsbelehrung enthalten.

Wegen der angeblichen Wettbewerbsrechtsverletzungen machen die Funk Tenfelde Rechtsanwälte für ihre Mandantin folgende

Ansprüche

geltend: Zunächst soll unser Mandant eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben und sich darin dazu verpflichten, in Zukunft die angeblichen Verstöße nicht zu wiederholen. Täte er dies dennoch, müsste eine Vertragsstrafe an Pillashop gezahlt werden. Des Weiteren wird ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 200,00 € geltend gemacht. Hinzu kommen Anwaltskosten, die unser Mandant ebenfalls erstatten soll und die 1.358,86 € betragen.

Unterlassungserklärung:

Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Diese kann jedoch als Schuldeingeständnis gewertet werden. Durch vorschnelles unterschreiben können Sie sich eventuelle Einwendungen gegen die in der Abmahnung beschriebenen Vorwürfe abschneiden. Eine Abmahnung sollte jedoch vom Adressat auch unter keinen Umständen ignoriert werden. Ansonsten stünden der abmahnenden Seite sodann gerichtliche Schritte zu. Diese gilt es bereits aus kostentechnischen Gründen zu vermeiden. Daher sollten Sie bei Erhalt einer Abmahnung immer zunächst Ruhe bewahren und sodann unverzüglich einen auf das jeweilige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen. Dieser wird die Abmahnung prüfen und weitere mögliche Schritte mit Ihnen besprechen.

In unserem Ratgebervideo haben wir weitere wichtige Verhaltenstipps für Sie:

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

- Persönliche und enge Beratung und Betreuung

- Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an

- Bundesweite Vertretung

- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307/17062 erreichen. Gerne können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

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