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Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

BABY born Abmahnung wegen Angebot auf Kasuwa (Zierhut IP Rechtsanwälte)

Unsere Kanzlei wurde kürzlich damit beauftragt, gegen eine weitere Abmahnung der Rechtsanwälte Zierhut IP im Auftrag der Zapf Creation AG wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung an "BABY born" zu verteidigen. Unsere Mandantin soll in markenrechtsverletzender Weise auf der Plattform Kasuwa Puppenzubehör angeboten und dieses mit "BABY born" beworben haben.

"BABY born" ist eine geschützte Marke

Der Vorwurf des uns aktuell vorliegenden und bereits zuvor mehrfach von unserer Kanzlei verteidigten Falles lautet erneut: Markenrechtsverletzung wegen Anbietens nicht-originaler Ware. Der Begriff "BABY born" ist eine beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetrage Marke. Das Markenzeichen "BABY born" ist unter anderem in der Warenklasse 28 (Zubehör für Spielzeugpuppen) geschützt. Damit darf diese Bezeichnung grundsätzlich nur von Zapf Creation selbst verwendet, bzw. beim Weiterverkauf von Originaware auch von Dritten genutzt werden. In den uns mehreren vorliegenden Abmahnung heißt es stets, dass unsere Mandanten im Internet selbstgenähte Puppenkleidung oder anderes Puppenzubehör zum Kauf angeboten haben sollen. Im aktuellsten Fall geht es um Puppenzubehör, das unsere Mandantin auf der Plattform Kasuwa (Plattform für do-it-ypurself-Produkte) angeboten haben soll. Dabei soll sie in der Artikelüberschrift, Produktbezeichnung/Artikelbeschreibung den Begriff "BABY born" verwendet haben, ohne dass es sich bei dem Zubehör um "Originalware" von Zapf Creation gehandelt habe. Daher wirft man unserer Mandantin eine Markenrechtsverletzung vor.

Forderungen:

Abgemahnte sollen - so auch im aktuellsten Fall - eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Den Abmahnungen ist regelmäßig ein vorformuliertes Muster einer solchen Erklärung beigefügt, die - so kann es wirken - "einfach nur unterschrieben werden müsse."

Jedoch Vorsicht: Bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung handelt es sich um das rechtsverbindliche Versprechen, in Zukunft nicht erneut (?) die Markenrechte von Zapf Creation an der Bezeichnung "BABY born" zu verletzen. Im Falle eines Verstoßes müsste eine Vertragsstrafe an Zapf Creation gezahlt werden.

Wir raten daher grundsätzlich davon ab, vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärungen ungeprüft zu unterschreiben. Möglicherweise sind diese zu weit gefasst oder können ein Schuldeingeständnis darstellen. Bevor eine solche Unterlassungserklärung unterschrieben wird, sollte unbedingt die Abmahnung zunächst auf Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.

Weiterhin werden von der Abgemahnten Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten verlangt. Hierfür wird ein Gesamtbetrag von 2.305,40 € veranschlagt.

Unser Rat an Betroffene:

Wenn Sie ebenfalls abgemahnt wurden, bewahren Sie bitte zunächst Ruhe und unterschreiben ohne Überprüfung keine Dokumente, insbesondere nicht die von den gegnerischen Rechtsanwälten (!) vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Nehmen Sie zudem keinen Kontakt zum Gegenanwalt auf und zahlen Sie auch keine Beträge. Lassen Sie vielmehr Ihre Abmahnung von einem spezialisierten Rechts- oder Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen. Ob eine Abmahnung im Einzelfall berechtigt ist oder nicht, muss spezialisiert überprüft werden. Selbst wenn die angebliche Markenrechtsverletzung bejaht werden muss, sind die geforderten Beträge unserer Erfahrung nach nicht selten zu hoch.

Wir haben in unserer Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz bereits mehrere Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet vertreten, die im Auftrag von Zapf Creation wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung abgemahnt worden waren. Als Fachanwaltskanzlei kennen wir zudem mögliche Ansatzpunkte für eine effektive Verteidigung gegen Abmahnungen. Unser Ziel lautet in derartigen Mandaten stets die rasche, rechtssichere und möglichst kostengünstige Erledigung der Abmahnung.

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung der Kanzlei Zierhut IP im Auftrag der Zapf Creation AG erhalten haben, sollten Sie diese im Einzelfall von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen lassen. Wir stehen Ihnen hierzu natürlich gerne jederzeit zur Verfügung. Mit unserer Erfahrung und Kompetenz in den Bereichen des Marken-, Urheber-, Wettbewerbs- und IT-Recht beraten und vertreten wir Mandanten im gesamten Bundesgebiet. Betroffenen bieten wir eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Senden SIe uns dazu einfach Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de oder rufen uns unter 02307-17062 an. Wir helfen gerne auch Ihnen freundlich, individuell und kompetent weiter.

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