Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung für die iOcean UG - Widerrufsbelehrung

Wir bearbeiten in unserer Kanzlei eine Abmahnung eines Berliner Rechtsanwalts, die dieser im Auftrag seiner Mandantin iOcean UG (haftungsbeschränkt) aus Teltow ausgesprochen hat. Gegenstand der Abmahnung ist eine angeblich fehlerhafte Widerrufsbelehrung innerhalb eines eBay-Angebots.

Die iOcean UG ist laut Abmahnschreiben auf eBay als Verkäuferin von Sportschuhen, Sportsockenm Funktionsunterwäsche, Bademoden für Damen und Herren sowie Sonnenbrillen tätig. Unser Mandant - der Adressat der Abmahnung - sei gemäß Abmahnschreiben im selben Produktsegment als Verkäufer tätig. Der iOcean UG sei innerhalb der eBay-Angebote unseres Mandanten aufgefallen, dass diese eine fehlerhafte Information bezüglich der Widerrufsfristen innerhalb der Widerrufsbelehrung enthalte. So schreibe unser Mandant an einer Stelle, dass die Widerrufsfrist "1 Monat" betrage, an anderer Stelle heiße es jedoch "30 Tage". Dies sei nicht dasselbe und insofern eine unzulässige Irreführung des Verbrauchers. Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB und § 4 Abs. 1 EGBGB ist jeder Online-Händler dazu verpflichtet, klar und verständlich über die Widerrufsfrist und das Widerrufsrecht zu informieren. Dieser Pflicht sei unser Mandant nicht nachgekommen, da er unterschiedliche Angaben zur Länge der Widerrufsfrist getätigt habe.

Aufgrund des (angeblich) bestehenden Wettbewerbsverhältnisses zwischen iOcean und unserer Mandantschaft sei die iOcean UG wettbewerbsrechtlich abmahnbefugt. Die angeblich irreführende Angabe der Widerrufsfrist stelle einen Wettbewerbsverstoß dar. Der iOcean UG stehe daher ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG und § 3 UWG zu.

Forderungen:

Wegen der angeblichen Wettbewerbsrechtsverletzung fordert die iOcean UG unseren Mandanten auf, das angeblich wettbewerbswidrige Handeln sofort einzustellen. Für die Zukunft soll unser Mandant verbindlich versprechen, dieses Handeln nicht zu wiederholen. Dazu müsse er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Bei einem Verstoß gegen eine wirksam abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung muss grundsätzlich eine Vertragsstrafe an den ursprünglichen Abmahner gezahlt werden. Außerdem soll unser Mandant die Abmahnkosten in Höhe von 326,31 € erstatten.

Keine Kostenerstattung bei Abmahnungen nach dem 2.12.2020:

Am 2. Dezember 2020 ist das sogenannte Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft getreten. Demnach gilt unter anderem bei Abmahnungen wegen angeblich unrichtiger, fehlerhafter oder veralteter Widerrufsbelehrungen, dass der Abgemahnte die Anwaltsgebühren für den Ausspruch der Abmahnung nicht mehr erstatten muss. Außerdem kann bei kleineren Unternehmen nicht bereits beim erstmaligen Verstoß die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt werden.

In den Genuss dieser gesetzlichen Neuerungen kommt unser aktueller Mandant leider noch nicht, da seine Abmahnung kurz vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ausgesprochen wurde. Damit gelten die gesetzlichen Neuerungen für diesen aktuellen Fall noch nicht.

Unser Rat an Sie als Abgemahnter:

Unabhängig davon, ob Ihre Abmahnung vor oder nach dem 2. Dezember 2020 ausgesprochen wurde: Sie sollten diese im eigenen Interesse auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen. Oftmals bestehen die in einer Abmahnung geltend gemachten Ansprüche nicht oder nicht in der geforderten Höhe. Zudem sind Abmahnschreiben häufig vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärungen beigefügt, die möglicherweise zu weit gefasst sind oder ein Schuldeingeständnis darstellen können. Daher sollte - falls der gerügte Verstoß tatsächlich besteht - allenfalls eine modifizierte, d.h. abgewandelte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Das genaue Vorgehen richtet sich allerdings nach dem jeweiligen Einzelfall und sollte nach der Überprüfung der Abmahnung individuell abgesprochen werden.

Wir beraten und vertreten Mandanten bundesweit

Die Rechts- und Fachanwaltskanzlei Jan B. Heidicker aus Kamen bei Dortmund hat sich zum Ziel die spezialisierte und persönliche Beratung und Vertretung von Mandanten gesetzt. Kanzleiinhaber Jan B. Heidicker verfügt über drei Fachanwaltstitel: Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht. Wir stehen daher auch Ihnen gerne kompetent, engagiert und persönlich zur Seite. In den vergangenen Jahren haben wir tausende Abmahnungen bearbeitet und kennen in vielen Fällen die Gegenseite und eine vielversprechende Verteidigungsmöglichkeit bereits.

Für Abgemahnte bietet unsere Fachanwaltskanzlei eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Senden Sie uns Ihre Abmahnung dazu einfach per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unter 02307-17062 an.

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