Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Grundpreisangabe: Kanzlei Heidicker vertritt vom IDO Verband abgemahnte Onlinehändler

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. aus Leverkusen spricht aktuell wieder vermehrt Abmahnungen an Onlinehändler aus. Einer der häufigen Vorwürfe lautet: Fehlende Grundpreisangabe in einem Onlineangebot. Wie sollten Betroffene reagieren?

In den Ido-Abmahnungen, von denen alleine unsere Kanzlei in den vergangenen Jahren eine sehr hohe Anzahl bearbeitet hat, wird zunächst der Verband vorgestellt. Dort heißt es, dass dem Ido Verband circa 2.600 Mitglieder angehörten und diese aus verschiedenen Branchen stammen würden. Der Verband ist als Wettbewerbsverband gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG grundsätzlich befugt, Wettbewerbsverstöße durch den Ausspruch einer Abmahnung zu verfolgen. Die vielen bereits in den vergangenen Jahren in unserer Kanzlei bearbeiteten Mandate zeigen, dass der Verband von dieser Befugnis auch Gebrauch macht.

Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung handelt es sich um die außergerichtliche Aufforderung, ein bestimmtes (angeblich) rechts- und wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen und dies auch für die Zukunft rechtsverbindlich zu versprechen. Durch die Unterzeichnung einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, die gerügte Handlung nicht zu wiederholen. Verstößt er gegen die Unterlassungserklärung, muss er eine Vertragsstrafe an den abmahnenden Verband (Ido Verband) zahlen.

In einer uns aktuell wieder vorliegenden Ido Abmahnung aus dem Januar 2021 geht es darum, dass unser Mandant angeblich in einem seiner Amazon-Angebote Waren in Fertigpackungen angeboten haben soll, dabei aber nicht den Grundpreis je Mengeneinheit angegeben haben soll.

Nach § 2 Abs. 1 S. 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) ist in einem solchen Fall auch der Grundpreis je Mengeneinheit (also z.B. 100 ml / 100 g) anzugeben.

Beispiel: Verkauf einer Zahnpastatube mit 125 ml für 0,99 €. Grundpreisangabe: 0,79 €/100 ml.

Diese Angabe soll in dem Angebot unseres Mandanten gefehlt haben. Der (angebliche) Verstoß gegen die PAngV sei zugleich auch ein Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3, 3a, 5 und 5a UWG.

Forderungen:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Zahlung einer abmahnbeszogenen Kostenpauschale in Höhe von 232,05 €

Für die Erfüllung dieser dem Ido Verband angeblich zustehenden Ansprüche wird eine kurze Frist gesetzt. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs wird angedroht, die Sache anschließend an einen Rechtsanwalt abzugeben.

Wie sollten Betroffene reagieren?

In den vergangenen Jahren hat unsere auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts spezialisierte Fachanwaltskanzlei eine sehr hohe Anzahl an Mandanten vertreten, die eine Abmahnung des Ido Wettbewerbsverbands oder eines anderen Wettbewerbsverbandes erhalten hatten. Aufgrund unserer Erfahrung können wir sagen: Unabhängig davon, ob die in einer Abmahnung gerügten Verstöße in der Sache zutreffend sind oder nicht, sollte ein Abgemahnter nicht selbständig und ohne vorherige rechtliche spezialisierte Beratung auf die Abmahnung reagieren. Die ungeprüfte Abgabe einer Unterlassungserklärung kann sich als sehr gefährlich erweisen. Eine solche hat eine sehr lange Bindungsfrist und kann zu hohen Vertragsstrafenforderungen durch den Ido Verband führen. Wir haben in den vergangenen Jahren immer wieder die Erfahrung gemacht, dass der Ido Verband regelmäßig überprüft, ob eine etwaige Vertragsstrafe fällig geworden ist. Diese wird sodann unserer Erfahrung nach schnell geltend gemacht und beträgt in den allermeisten Fällen mehrere tausend Euro. Insofern ist eine Einzelfallüberprüfung und spezialisierte Beratung sowie Vertretung in jedem Fall anzuraten. Ob Sie überhaupt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben müssen; wie diese im Einzelfall konkret formuliert werden sollte - diese Fragen lassen sich nur nach Prüfung des Einzelfalls beantworten.

Aktuelle Änderungen im Wettbewerbsrecht:

Mit Wirkung vom 2. Dezember 2020 ist das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft getreten. Dieses führte zu einigen wichtigen und sehr praxisrelevanten Änderungen im Bereich von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Unter anderem ist es nun nicht mehr möglich, wegen bestimmter angeblicher Wettbewerbsrechtsverletzungen eine Kostenerstattung für die Abmahnkosten zu verlangen. Dies bedeutet, dass in diesem Fall auch keine abmahnbezogene Kostenpauschale von dem Abgemahnten mehr gefordert werden kann. Diese Änderung wird wohl auch dazu führen, dass sich Abmahner eine Abmahnung "zweimal überlegen" - schließlich würden sie in einem solchen Fall auf den eigenen Anwaltskosten selbst sitzen bleiben. Die Gesetzesänderung bewirkte außerdem, dass in bestimmten Fällen bei kleineren Unternehmen nicht bereits beim erstmaligen Verstoß die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt werden kann.

Wir überprüfen Abmahnungen selbstverständlich auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage. Unserer Kanzlei sind bereits in der jüngeren Vergangenheit Abmahnungen vorgelegt worden, die die neuen gesetzlichen Änderungen nicht umgesetzt hatten. Insofern sollten Abgemahnte eine spezialisierte Beratung und Vertretung im eigenen Interesse in Anspruch nehmen. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist im Bereich des Wettbewerbsrechts hoch spezialisiert und kennt nicht zuletzt wegen alljährlicher Fachanwalts-Fortbildungsveranstaltungen den jeweils aktuellsten gesetzlichen Stand.

Abmahnung erhalten - was tun?

Diese Frage beantwortet Ihnen Jan B. Heidicker (Kanzleiinhaber und Fachanwalt u.a. für gewerblichen Rechtsschutz) in unserem Ratgebervideo:

Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung, wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage erhalten haben. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Wir bieten:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307/17062 erreichen. Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

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