Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung der Rechtsanwälte Samwer, Kroll für Herr Dr. Torsten Schröer / Bildagentur Blickwinkel

Wurden Sie ebenso wie einer unserer Mandanten von der Anwaltskanzlei Kai Sommer und Martin Kroll im Auftrag des Herrn Dr. Torsten Schröer, Inhaber und Geschäftsleiter der Bildagentur „blickwinkel“ wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung abgemahnt? Wir erklären Ihnen, wie Sie in diesem Fall vorgehen sollten.

Einer unserer Mandanten legte uns jüngst ein Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Kai Samwer und Martin Kroll aus gleichnamiger Kanzlei vor, das im Auftrag des Herrn Dr. Torsten Schröer, Inhaber und Geschäftsleiter der Bildagentur „blickwinkel“ ausgesprochen wurde. In dem Abmahnschreiben wird eine angebliche Urheberrechtsverletzung zulasten von Herrn Dr. Schröer gerügt. Diesem sei durch den Fotografen der streitgegenständlichen Lichtbilder das vertragliche Recht zur Vermarktung der Bilder eingeräumt worden. Auch sei Herr Dr. Schröer als Inhaber der Bildagentur befugt, urheberrechtliche Verstöße selbst abzumahnen. Mithin geht es in der Abmahnung nicht um Bilder, die Herr Dr. Schröer selbst erstellt hat, sondern um solche, an denen seine Agentur die Lizenzrechte innehat. Unserem Mandanten wird vorgeworfen, gleich mehrere Bilder aus dem Portfolio von Dr. Schröers Bildagentur auf der Webseite unseres Mandanten, bzw. in seinen Publikationen, unerlaubt verwendet zu haben. Insbesondere bestehe zwischen unserem Mandanten und der Agentur „blickwinkel“ kein Lizenzvertrag. Daher stelle die Verwendung der Lichtbilder eine Urheberrechtsverletzung i.S.d. §§ 15, 16, 19a UrhG dar.

Forderungen:

Aufgrund der angeblichen Urheberrechtsverletzung wird unser Mandant aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Damit würde unser Mandant versprechen, in Zukunft keine Urheberrechtsverletzung zulasten von Herrn Dr. Schröer zu begehen und im Falle eines Verstoßes eine Vertragsstrafe an diesen zu zahlen. Außerdem soll unser Mandant Auskunft u.a. über die Dauer der Nutzung der Lichtbilder erteilen und weiterhin Schadensersatz zahlen und Anwaltskosten erstatten. Die finanzielle Gesamtforderung beläuft sich auf 4.711,50 €.

Wie auf eine Abmahnung reagieren?

Wir raten als spezialisierte Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht grundsätzlich davon ab, ungeprüft die beigefügte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Diese ist von dem Anwalt Ihrer Gegenseite formuliert worden und kann Sie als Abgemahnten unangemessen benachteiligen. Außerdem können Unterlassungserklärungen als Schuldeingeständnis ausgelegt werden. In Ihrem eigenen Interesse liegt es, die Abmahnung vor einer Reaktion auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Die gilt besonders im Hinblick auf die Höhe des geforderten Schadensersatzes.

Wir müssen außerdem davon abraten, Abmahnungen einfach zu ignorieren. Dies könnte dazu führen, dass die Gegenseite gerichtliche Schritte gegen Sie einleitet.

Welche Verteidigungsstrategie in Ihrem Einzelfall zielführend sein kann, hängt von den jeweiligen Umständen Ihres speziellen Falles ab. Generell kann man jedoch sagen, dass urheberrechtliche Abmahnungen gemäß § 97a UrhG einer bestimmten Form entsprechen müssen. Wenn dies nicht der Fall ist, könnte die Abmahnung insgesamt rechtsunwirksam sein. Ob die gesetzlichen Formerfordernisse in Ihrem Einzelfall erfüllt wurden oder nicht, bedarf der spezialisierten Überprüfung durch einen im Urheberrecht spezialisierten Rechts- oder Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht vertreten wir seit Jahren Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet, die wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen Urheberrechte abgemahnt worden waren. Das Ziel unserer Verteidigung lautet stets die zügige, rechtssichere und möglichst kostengünstige Beilegung des Streits.

Weitere wichtige Reaktionstipps im Falle des Erhalts einer urheberrechtlichen Abmahnung hat Jan B. Heidicker (Fachanwalt u.a. für Urheber- und Medienrecht) in dem folgenden Video für Sie:

Wenn Sie abgemahnt wurden, bieten wir Ihnen gerne eine unverbindliche uns kostenfreie Ersteinschätzung an. Dazu können Sie uns Ihr Abmahnschreiben einfach per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden oder uns unter 02307-17062 telefonisch erreichen.

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