Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Vereins Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. - was tun?

In wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen des Wettbewerbsvereins Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. geht es regelmäßig darum, dass der Adressat im Internet im angeblich gewerblichen Rahmen Autos zum Verkauf angeboten haben soll. Wir erklären, worauf Abgemahnte achten sollten.

Einer unserer Mandanten legte uns vor kurzem ein Abmahnschreiben des Verbands bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. vor. Derartige Abmahnungen des Wettbewerbsverbandes sind uns in unserer Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz aus zahlreichen früheren Mandaten bestens bekannt. In seinen Abmahnschreiben schreibt der Verein regelmäßig, dass die Adressaten der Abmahnung im Internet eine bestimmte Anzahl an Fahrzeugen zum Kauf angeboten hätten, die darauf schließen lasse, dass bereits gewerbliches Handeln vorliege. Die Adressaten der Abmahnung seien aber als privater Verkäufer aufgetreten und würden die Verbraucher damit in die Irre führen. Wörtlich heißt es in den Abmahnungen:

„Angesichts der Anzahl der privat zum Verkauf angebotenen unterschiedlichen Fahrzeuge, die innerhalb kurzer Zeit von Ihnen unter der in beigefügter Unterlassungserklärung angegebenen Telefonnummer angeboten wurden, entspricht das gezeigte Angebotsverhalten nicht dem eines privaten Anbieters, der im Regelfall nicht mehr als ein bis zwei Fahrzeuge im Jahr veräußert.“

Dementsprechend wird von den Empfängern derartiger Abmahnung verlangt, künftig nicht mehr als privater Verkäufer aufzutreten, wenn tatsächlich bereits eine gewerbliche Tätigkeit gegeben sei.

Forderungen:

Aufgrund der angeblichen Wettbewerbsrechtsverletzungen wird unser aktueller Mandant aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Damit würde unser Mandant versprechen, in Zukunft die gerügte Handlung nicht zu wiederholen und im Falle eines Verstoßes eine Vertragsstrafe an den Verband zu zahlen. Der Abmahnung ist eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, in der für jeden Fall eines etwaigen Verstoßes eine Vertragsstrafe von je 5.000 Euro vereinbart würde. Wir raten grundsätzlich davon ab, Unterlassungserklärungen mit pauschalem Vertragsstrafenversprechen zu unterschreiben. Des Weiteren soll unser Mandant eine abmahnbezogene Kostenpauschale i.H.v. 296,31 € bezahlen.

Gewerbliches oder privates Handeln?

Ab wann kein rein privates, sondern bereits gewerbliches Handeln vorliegt, ist schwer eindeutig zu beantworten, da es zahlreiche und zum Teil von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien gibt, die bei einer Eingruppierung in die eine oder andere Seite zu berücksichtigen sind. Es gibt schlicht und einfach keine fixe Grenze, ab deren Überschreiten in jedem Fall eine gewerbliche Verkaufstätigkeit angenommen werden muss. Grundsätzlich gilt: Gewerblich handelt, wer eine selbständige, planvolle, auf gewisse Dauer angelegte wirtschaftliche Tätigkeit entgeltlich am Markt anbietet.

Bei der Gesamtabwägung wird z.B. die Anzahl der gleichzeitig angebotenen Produkte berücksichtigt. Daneben existieren aber weitere Kriterien, die in die Beurteilung einfließen müssen. Folgende Gerichte bejahten eine gewerbliche Tätigkeit:

- 39 Verkäufe innerhalb von 5 Monaten (LG Berlin)

- Anbieten von gleichartigen Waren in verschiedenen Größen (LG Hannover)

- Vorhalten von eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

In Abmahnungen des Verbands bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. heißt es, aufgrund der genannten Kriterien sei der Empfänger der Abmahnung als gewerblicher Händler einzustufen. Da er infolge dessen die für gewerbliche Händler geltenden Informationspflichten nicht erfülle, stelle dies einen Wettbewerbsverstoß dar und sei zu unterlassen. Zu diesen (gewerblichen) Verkäuferpflichten gehört unter anderem das gesetzliche Gewährleistungsrecht sowie das vorgeschriebene Verbraucherwiderrufsrecht.

Abgemahnt - und was jetzt?

Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz raten wir davon ab, ungeprüft die beigefügte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Diese ist von Ihrem Gegner formuliert worden und kann Sie unangemessen benachteiligen. Außerdem können Unterlassungserklärungen als Schuldeingeständnis ausgelegt werden. In Ihrem eigenen Interesse liegt es, die Abmahnung vor einer Reaktion auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Wir raten außerdem davon ab, Abmahnungen einfach zu ignorieren. Dies könnte dazu führen, dass die Gegenseite gerichtliche Schritte gegen Sie einleitet.

Welche Verteidigungsstrategie in Ihrem Einzelfall zielführend sein kann, hängt von den jeweiligen Umständen Ihres speziellen Falles ab. Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz vertreten wir seit Jahren Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet, die wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt worden waren. Das Ziel unserer Verteidigung lautet stets die zügige, rechtssichere und möglichst kostengünstige Beilegung des Streits. Wenn Sie abgemahnt wurden, bieten wir Ihnen gerne eine unverbindliche uns kostenfreie Ersteinschätzung an. Dazu können Sie uns Ihr Abmahnschreiben einfach per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden oder uns unter 02307-17062 telefonisch erreichen.

Ihre Vorteile:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

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