Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung von Rechtsanwalt Lutz Schroeder für Ernst Westphal e.K. - privat oder gewerblich?

Unsere Fachanwaltskanzlei hat Kenntnis von einer aktuellen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung des Rechtsanwalts Lutz Schroeder, die dieser im Auftrag von Ernst Westphal e.K. ausgesprochen hat. Es geht um angeblich gewerbliches Handeln auf eBay bei gleichzeitigem Auftraten als privater Verkäufer.

In der aktuellen Abmahnung, datiert auf Ende Januar, wird der Vorwurf erhoben, der Abmahnungsempfänger handele unlauter. Er sei als Wettbewerber zu Herr Ernst Westphal e.K. auf eBay als Verkäufer tätig und biete dort Produkte desselben Segments wie Ernst Westphal e.K. an. Somit bestehe zwischen beiden ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, weshalb Ernst Westphal e.K. abmahnbefugt sei. Der konkrete Vorwurf lautet, dass der Adressat der Abmahnung auf eBay als privater Verkäufer auftrete, angesichts des Umfangs der Verkaufstätigkeit aber gewerbliches Handeln vorliege. Dies stelle einen Wettbewerbsverstoß gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nummer 23) dar und sei zu unterlassen.

Der Empfänger der Abmahnung soll durch Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung versprechen, in Zukunft die beanstandete Handlung nicht zu wiederholen. Im Falle eines Verstoßes müsste eine Vertragsstrafe an Ernst Westphal e.K. gezahlt werden. Außerdem wird verlangt, dass der Adressat die Kosten für den Ausspruch der Abmahnung in Höhe von 745,40 € erstattet.

Gewebliches oder privates Handeln?

Die Frage, ab wann denn konkret gewerbliches Handeln vorliege, bekommen wir als Fachanwaltskanzlei im Bereich des Wettbewerbs oft gestellt. Doch leider ist sie nicht einfach zu beantworten. Die Schwierigkeit liegt darin, dass es keine pauschale Grenze gibt, ab deren Überschreiten man von gewerblichem Handeln sprechen kann. Vielmehr existieren diverse, von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien, die in die umfassende Beurteilung der Tätigkeit einfließen müssen.

Es sind zum Beispiel zu bewerten:

  • Anzahl der aktiven Angebote
  • Art der angebotenen Produkte
  • Neuware oder Gebrauchtware
  • Dauer der Verkaufstätigkeit
  • Anzahl der Bewertungen

Es bedarf einer Einzelfallabwägung und Bewertung der verschiedenen Kriterien.

UWG-Reform 2020:

Wir möchten heute den Aspekt dieses Ratgeberartikels ausrichten auf die im Dezember 2020 in Kraft getretene Reform des Wettbewerbsrechts. Daraus ergaben sich diverse wichtige Neuerungen in Bezug auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Unter anderem ist neu geregelt, wer abmahnbefugt ist. Im neuen § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG steht, dass wettbewerbsrechtlich abmahnen darf, wer „Waren und Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt“.

Dies bedeutet folgendes: Wenn ein Händler 1.500 verschiedene Produkte online verkauft, sich darunter aber z.B. nur zwei verschiedene Textilien befinden und der Rest z.B. Technikprodukte sind, dann ist dieser Händler nur eingeschränkt abmahnbefugt. Bei dem Verkauf von Textilien handelt es sich in diesem kleinen Beispiel nämlich um eine sogenannte untergeordnete Verkaufstätigkeit in diesem Segment.

Folge: Der Händler wäre (ausschließlich) im Produktsegment Technikprodukte abmahnbefugt und könnte keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gegenüber Textil-Verkäufern aussprechen. Hier lohnt ein genauer Blick! Das Produktangebot des abmahnenden Händlers sollte daher nach Erhalt einer Abmahnung umfassend durch einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüft und ausgewertet werden.

Weitere wichtige Neuerungen im UWG beziehen sich unter anderem auf die Pflicht zur Kostenerstattung der Anwaltskosten. In bestimmten Fällen muss der Abgemahnte nicht mehr die Abmahnkosten des Abmahners erstatten. Auch dieser Umstand sollte spezialisiert überprüft werden.

Abmahnung erhalten? Reaktionstipps:

  • Bewahren Sie Ruhe, wir können Ihnen helfen
  • Reagieren Sie nicht selbständig
  • Beachten Sie gesetzte Fristen
  • Wenden Sie sich an einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Gerne können Sie unsere Kanzlei nach Erhalt eines Abmahnschreibens via Telefon (02307-17062) oder E-Mail (ra@kanzlei-heidicker.de) kontaktieren. Wir werden dann Ihren Fall individuell und zunächst völlig unverbindlich und kostenfrei prüfen. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen sodann eine Rückmeldung, welche Vorgehensweise wir in Ihrem konkreten Fall vorschlagen. Hierbei nennen wir Ihnen sodann auch gerne einen transparenten und fairen Pauschalpreis, für den wir Sie gerne vertreten.

Ihr Vorteil:

- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

- Persönliche und enge Beratung und Betreuung

- Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an

- Bundesweite Vertretung

- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen in unserer Kanzlei finden Sie auch in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidickder.de oder auf unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de

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