Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abgemahnt vom Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V.?

Unserer Kanzlei liegt aktuell wieder einmal eine Abmahnung des Vereins Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. zur Bearbeitung und Verteidigung vor. Wieder wird dem Adressaten vorgeworfen, in angeblich gewerblichem Rahmen Autos online zum Verkauf angeboten zu haben.

Aus zahlreichen früheren Mandaten sind uns derartige Abmahnschreiben des Wettbewerbsverbands aus Bayern bereits bestens bekannt. Es heißt in solchen Abmahnungen regelmäßig, dass die Adressaten der Abmahnung im Internet eine bestimmte Anzahl an Fahrzeugen zum Kauf angeboten hätten, die darauf schließen lasse, dass ein gewerbliches Handeln mit Autos vorliege. Allerdings seien die Adressaten online stets als privater Händler, also als Verbraucher, aufgetreten. Da jedoch eine bestimmte Anzahl an Autoverkäufen (meist anhand einer Telefonnummer) demselben Anbieter zuzuordnen sei, liege kein rein privates Handeln mehr vor. In den Abmahnungen heißt es regelmäßig:

„Angesichts der Anzahl der privat zum Verkauf angebotenen unterschiedlichen Fahrzeuge, die innerhalb kurzer Zeit von Ihnen unter der in beigefügter Unterlassungserklärung angegebenen Telefonnummer angeboten wurden, entspricht das gezeigte Angebotsverhalten nicht dem eines privaten Anbieters, der im Regelfall nicht mehr als ein bis zwei Fahrzeuge im Jahr veräußert.“

Der Wettbewerbsverband bayerischer Kfz Innungen verlangt deshalb von den Adressaten der Abmahnungen, dass diese ihr angeblich wettbewerbswidriges Auftreten als privater Verkäufer bei tatsächlich gewerblicher Tätigkeit aufgeben und dies für die Zukunft mithilfe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung rechtsverbindlich versprechen.

Forderungen:

Auch unser jetziger Mandant soll insofern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Der Abmahnung ist bereits eine vorformulierte Erklärung beigefügt, die für jeden Fall eines etwaigen zukünftigen Verstoßes eine Vertragsstrafe von je 5.000 Euro vorsieht. Wir raten grundsätzlich davon ab, Unterlassungserklärungen mit einer pauschalen Vertragsstrafe zu unterzeichnen.

Außerdem soll unser Mandant eine sogenannte abmahnbezogene Kostenpauschale i.H.v. 296,31 € bezahlen.

Wann liegt gewerbliches Handeln vor?

Die Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichen Handeln ist insofern nicht ganz einfach, als dass keine pauschale Grenze existiert, bei deren Überschreiten man von einer gewerblichen Tätigkeit zu sprechen hat. Vielmehr existieren zahlreiche von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien, die bei der Einstufung zu berücksichtigen sind. Hierzu hat eine Gesamtabwägung im Einzelfall zu erfolgen. Bei dieser wird unter anderem die Anzahl der gleichzeitig angebotenen Produkte berücksichtigt, es gibt aber daneben noch weitere Kriterien, die in die Beurteilung einfließen müssen. Auszugsweise hat die Rechtsprechung bspw. in den folgenden Fällen eine gewerbliche Tätigkeit angenommen:

  • 39 Verkäufe innerhalb von 5 Monaten
  • Anbieten von gleichartigen Waren in verschiedenen Größen
  • Vorhalten von eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wie Abgemahnte reagieren sollten:

Grundsätzlich raten wir davon ab, ungeprüft die beigefügte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Diese ist von der Gegenseite formuliert worden und kann Sie als Abgemahnten daher unangemessen benachteiligen. Vorformulierte Unterlassungserklärungen können zudem grundsätzlich als Schuldeingeständnis gewertet werden. Daher sollte eine jede Abmahnung zunächst auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Welche Verteidigungsmöglichkeiten und Angriffspunkte in Ihrem Einzelfall vielversprechend sein können, hängt von den jeweiligen Umständen des speziellen Einzelfalles ab. Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz vertreten wir seit Jahren Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet, die wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt worden waren. Das Ziel unserer Verteidigung lautet stets die zügige, rechtssichere und möglichst kostengünstige Beilegung des Streits. Wenn Sie abgemahnt wurden, bieten wir Ihnen gerne eine unverbindliche uns kostenfreie Ersteinschätzung an. Dazu können Sie uns Ihr Abmahnschreiben einfach per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden oder uns unter 02307-17062 telefonisch erreichen.

Ihre Vorteile:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.

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