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Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

PU Leder: Anwaltsschreiben im Auftrag der Sachse Vertriebs Marlen und Swen Sachse GbR

Der Berliner Rechtsanwalt Gereon Sandhage verschickt aktuell wieder Anwaltsschreiben, in denen er im Auftrag der Sachse Vertriebs Marlen und Swen Sachse GbR verlangt, dass unser Mandant im Internet nicht mit dem Begriff "PU Leder" wirbt.

Das Anwaltsschreiben stellt insofern keine klassische Abmahnung dar, als dass nicht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt wird. Stattdessen verlangt Rechtsanwalt Sandhage von dem Adressaten des Schreibens "nur" die bloße Einstellung der Bewerbung von Artikeln im Internet mit dem Begriff "PU Leder".

Begriff "PU Leder"

Laut Anwaltsschreiben handelt es sich bei dem Begriff "PU Leder" um eine Erfindung der Werbebranche. Hierdurch sollen Kunststoffprodukte aus PVC oder Polyurethan in die Nähe von Leder gerückt werden. Als „Leder“ dürfe jedoch nur solches Material verkauft werden, das aus gewachsener tierischer Haut bzw. Fell hergestellt sei. Zwischen der Sachse Vertriebs Marlen und Swen Sachse GbR und unserem Mandanten bestehe laut Anwaltsschreiben ein Wettbewerbsverhältnis. Deshalb sei die Gegenseite berechtigt, von unserem Mandanten die Unterlassung der Verwendung des Begriffs "PU Leder" zu verlangen. Dieser sei irreführend und wettbewerbswidrig gemäß §§ 3, 5 UWG.

Forderungen:

  • Unverzügliches Unterlassen der weiteren Verwendung des Begriffs "PU Leder" zur Bewerbung von Produkten aus PVC oder Polyurethan im Internet
  • Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Beauftragung des Rechtsanwalts Sandhage i.H.v. 280,66 EUR

Warum wird nicht die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt?

Vor Inkrafttreten des noch relativ jungen Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wäre es sicherlich üblich gewesen, dass von unserem jetzigen Mandanten direkt in dem ersten Anschreiben auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt wird. Im Falle eines Verstoßes gegen eine wirksam abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung müsste eine Vertragsstrafe an den ursprünglichen Abmahner gezahlt werden. Durch das neue Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wurden unter anderem Regelungen betreffend einer zu zahlenden Vertragsstrafe verändert. Demnach darf in bestimmten Fällen bei einem erstmaligen Verstoß nicht verlangt werden, dass für den Fall eines weiteren Verstoßes eine Vertragsstrafe versprochen wird. In anderen Fällen ist die Vertragsstrafe auf maximal 1.000 € gedeckelt. In der uns vorliegenden Abmahnung wird nicht verlangt, dass der Adressat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreibt. Vielmehr soll er „nur“ das angeblich wettbewerbsrechtliche Handeln einstellen.

Sie haben ebenfalls ein solches Schreiben erhalten?

Unabhängig davon, ob Sie zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden oder nicht: Sie sollten Ihre Angelegenheit umfassend von einem im Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechts- oder Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen lassen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick der von Ihnen verlangten Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Unsere Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht vertritt seit Jahren bundesweit Mandanten, die wegen angeblicher Rechtsverletzungen abgemahnt, verklagt oder zur Unterlassung aufgefordert wurden. Gerne helfen wir auch Ihnen weiter! Folgende Grundregeln haben wir für den Fall des Erhalts eines Aufforderungsschreibens oder einer Abmahnung zusammengestellt:

  • Bewahren Sie Ruhe, wir können Ihnen helfen
  • Reagieren Sie nicht selbständig auf eine Abmahnung
  • Unterschreiben Sie insbesondere keine Dokumente oder leisten Zahlungen
  • Beachten Sie die gesetzten (oft kurzen) Fristen
  • Wenden Sie sich an einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Gerne können Sie unsere Kanzlei nach Erhalt eines Anwalts- oder Abmahnschreibens via Telefon (02307-17062) oder E-Mail unter ra@kanzlei-heidicker.de kontaktieren. Wir werden dann Ihren Fall individuell und zunächst völlig unverbindlich und kostenfrei prüfen. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen sodann eine Rückmeldung, welche Vorgehensweise wir in Ihrem konkreten Fall vorschlagen. Hierbei nennen wir Ihnen sodann auch gerne einen transparenten und fairen Pauschalpreis, für den wir Sie gerne vertreten.

Ihr Vorteil:

- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

- Persönliche und enge Beratung und Betreuung

- Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an

- Bundesweite Vertretung

- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen in unserer Kanzlei finden Sie auch in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidickder.de oder auf unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de

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