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Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Kfz Innungen Bayern: Abmahnung wegen mehreren Angeboten

Uns liegt in unserer Kanzlei wieder eine aktuelle Abmahnung des Verbands bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. vor. Sind Sie ebenfalls wegen des angeblichen Verkaufs von Autos im gewerblichen Umfang abgemahnt worden?

Im Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. sind mehrere Kfz-Innungen aus Bayern organisiert. Seit einiger Zeit spricht der Wettbewerbsverband Abmahnungen wegen des angeblichen und angeblich unzulässigen Verkaufs von PKW im Internet im gewerblichen Umfang aus. Wir haben in unserer Fachanwaltskanzlei bereits zahlreiche entsprechende Abmahnungen vorliegen gehabt. In den Abmahnungen lautete jeweils der Vorwurf, unsere Mandanten hätten beim Online-Verkauf der PKW angegeben, als Privatverkäufer aufzutreten. Tatsächlich läge aber angesichts der Anzahl der zum Verkauf angebotenen Wagen ein gewerbliches Handeln vor. Die verschiedenen Angebote ordnet der Wettbewerbsverband meist anhand der angegebene Telefonnummer ein und derselben Person zu. In Abmahnungen des Verbands bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. heißt es sodann, dass im vorliegenden Fall keine rein private Verkaufstätigkeit, sondern bereits gewerbliches Handeln, vorliege. Adressaten von Abmahnungen des Verbands werden dann dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und eine abmahnbezogene Kostenpauschale in Höhe von meist 299,31 € zu bezahlen.

Welchen Unterschied macht es, privater oder gewerblicher Verkäufer zu sein?

Gewerbliche Verkäufer haben unter anderem eine Vielzahl von Informationspflichten zu erfüllen, deren Fehlen einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann und von Mitbewerbern - wie vorliegend geschehen - abgemahnt werden kann. Private Verkäufer treffen derart umfangreiche Belehrungs- und Informationspflichten grundsätzlich nicht.

Ab wann ist man gewerblicher Händler?

Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten. Das liegt daran, dass es schlicht und einfach keine pauschale Grenze gibt, ab deren Überschreiten von einer gewerblichen Tätigkeit zu sprechen ist. Stattdessen hat die Rechtsprechung eine Vielzahl von Kriterien entwickelt, die in eine umfassende Beurteilung der Verkaufstätigkeit einfließen muss. Zu berücksichtigen sind unter anderem:

- Anzahl der aktiven Angebote

- Anzahl der angebotenen Artikel

- Verkauf von Gebraucht- oder Neuware?

- Dauer der Verkaufstätigkeit

- Anzahl der erhaltenen Bewertungen

Wurden Sie abgemahnt? Beachten Sie folgende Reaktionstipps:

- Ruhe bewahren

- Fristen beachten

- Kein Kontakt zur Gegenseite

- Keine Zahlung von Beträgen

- Nicht ungeprüft die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben, dies könnte ein Schuldeingeständnis darstellen

- Beauftragen Sie einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Ihrer Vertretung und Überprüfung der Abmahnung

Kostenlose Ersteinschätzung: Gerne können Sie uns nach Erhalt Ihres Abmahnschreibens via Telefon (02307-17062) oder E-Mail (ra@kanzlei-heidicker.de) kontaktieren. Wir werden dann Ihren Fall individuell und zunächst völlig unverbindlich und kostenfrei prüfen. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen sodann eine Rückmeldung, welche Vorgehensweise wir in Ihrem konkreten Fall vorschlagen. Hierbei nennen wir Ihnen sodann auch gerne einen transparenten und fairen Pauschalpreis, für den wir Sie gerne vertreten. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage www.kanzlei-heidicker.de.

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