Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Verband bayerischer Kfz-Innungen mahnt ab - Tipps für Betroffene

Wir vertreten in unserer Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz aktuell einen Mandanten, der kürzlich von dem Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. abgemahnt wurde. Angeblich soll er im bereits gewerblichen Rahmen Autos im Internet zum Verkauf angeboten und dabei gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen haben.

Anhand einer Handynummer sei es dem Verband gelungen, diverse Online-Angebote zum Verkauf von Autos allesamt unserem Mandanten zuzuordnen. Aufgrund der hohen Anzahl der als privater Verkäufer von unserem Mandanten angeblich angebotenen unterschiedlichen Fahrzeuge handele unser Mandant nicht mehr im rein privaten Umfang. Vielmehr entspreche das gezeigte Angebotsverhalten demjenigen eines gewerblichen Verkäufers. Dass er allerdings als privater Verkäufer auftritt, sei insoweit irreführend und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Dies gelte auch, soweit der Verkäufer im Auftrag von Dritten deren Fahrzeuge anbiete, also vermittelnd tätig sei. Deshalb soll unser Mandant jetzt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben und eine Abmahnkostenpauschale von 296,31 € an den Verband zahlen.

Gewerblich oder privat - wo liegt die Grenze?

Leider gibt es keine pauschale Grenze, ab der gewerbliches Handeln vorliegt. Dies hängt damit zusammen, dass es zur Bestimmung der privaten oder gewerblichen Tätigkeit eine Vielzahl von Faktoren gibt. Diese wurden im Laufe der Jahre von der Rechtsprechung entwickelt und werden durchaus von Gericht zu Gericht etwas unterschiedlich gewichtet und bewertet. Eine pauschale Grenze im Gesetz gibt es jedenfalls nicht. Daher bedarf die Zuordnung im Einzelfall ebenfalls der individuellen Überprüfung und Qualifizierung durch einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. In diese Qualifizierung fließen gemäß der Rechtsprechung unter anderem folgende Kriterien ein:

- Anzahl der aktuell aktiven Angebote

- Art der angebotenen Produkte

- Wird Neuware, Gebrauchtware oder beides angeboten?

- Dauer der Verkaufstätigkeit

- Anzahl der Bewertungen

Die verschiedenen Entscheidungen deutscher Gerichte haben in der Vergangenheit eine gewerbliche Tätigkeit unter anderem in folgenden Fällen angenommen: Erhalt von 252 Bewertungen innerhalb von 7 Monaten (OLG Koblenz); Erhalt von 242 Bewertungen binnen zwei Jahren (OLG Hamburg); Angebot von 230 Artikeln innerhalb von 5 Monaten (LG Berlin); Angebot von Bekleidungsartikeln in unterschiedlichen Größen (LG Hannover). Diese kleine Aufzählung verdeutlicht bereits, dass es stets einer individuellen Überprüfung und Qualifizierung im Einzelfall bedarf. Selbstverständlich steht Ihnen unsere Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz hierzu zur Verfügung.

Was ist, wenn ich bereits abgemahnt wurde?

Sollten Sie eine Abmahnung wegen angeblich gewerblicher Verkaufstätigkeit im Internet erhalten haben, stehen wir Ihnen ebenfalls kompetent und spezialisiert zur Seite. Worauf es des Weiteren ankommt und welche wichtigen Dinge Abgemahnte in ihrem eigenen Interesse beachten sollten, erklärt Ihnen in unserem Ratgebervideo Jan B. Heidicker, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, IT-Recht sowie Urheber- und Medienrecht:

Gerne können Sie unsere Kanzlei nach Erhalt Abmahnschreibens per Telefon (02307-17062) oder E-Mail (ra@kanzlei-heidicker.de) kontaktieren. Wir werden dann Ihren Fall individuell und zunächst völlig unverbindlich und kostenfrei prüfen. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen sodann eine Rückmeldung, welche Vorgehensweise wir in Ihrem konkreten Fall vorschlagen. Hierbei nennen wir Ihnen sodann auch gerne einen transparenten und fairen Pauschalpreis, für den wir Sie gerne vertreten.

Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

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