Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung Ernst Westphal e. K. durch Kanzlei Lutz Schroeder - Privates oder gewerbliches Handeln?

Aktuell wurden uns gleich zwei Abmahnungen der Ernst Westphal e. K. durch die Kanzlei Schroeder vorgelegt.

Gegenstand der uns vorgelegten Abmahnungen ist der Vorwurf, dass der Adressat der Abmahnung auf eBay gewerblich handelt, obwohl er privates Handeln vorgibt.

In der Abmahnung wird auf zahlreiche Urteile hingewiesen, bei denen eine gewerbliche Handlung trotz Vorgabe eines privaten Handelns angenommen wurde.

Die Rechtsprechung entscheidet die Frage nach Vorliegen eines gewerblichen Handelns stets an der Wertung von Einzelindizien. Diese Einzelindizien sind unter anderem folgende:

  • Anzahl der verkauften Artikel / erhaltene Bewertungen;
  • Angebot von Neuware;
  • Aktuelle Anzahl von Angeboten;
  • Angebot von verschiedenen Bezahlmöglichkeiten;
  • Gleichartigkeit der Waren.

Was wird in der Abmahnung gefordert?

In der Abmahnung wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Zahlung von Kosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 15.000,00 € gefordert. Dies entspricht Abmahnkosten in Höhe von 953,40 €.

Wie ist mit der Abmahnung umzugehen?

Zunächst muss in jedem Einzelfall eruiert werden, inwieweit der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Wir können dies als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtschutz zu dem auch das Wettbewerbsrecht zählt, bereits in nahezu allen Fällen auf den ersten Blick für Sie recht sicher einschätzen. Danach richtet sich sodann natürlich auch die Form der Verteidigung. Vielfach wurden wir gefragt, warum aufgrund der Reform des Wettbewerbsrechtes im Dezember 2020 bei diesen Abmahnungen noch eine Kostenerstattung gefordert werden kann. Der Grund hierfür liegt darin, dass in der Vorgabe privat zu handeln, obwohl gewerbliches Handeln vorliegt, durchaus eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG gesehen werden kann. Eine Kostenerstattung kann nach der neuen Gesetzeslage lediglich dann nicht mehr verlangt werden, wenn sogenannte Kennzeichnungspflichten verletzt werden. Da in dem hier vorgeworfenen Verstoß grundsätzlich auch eine Irreführung gesehen werden kann, obliegt es dem Abmahner weiterhin eine Kostenerstattung grundsätzlich zu fordern.

Sollten auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an, sodass Sie uns gern Ihr Abmahnschreiben unverbindlich an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden können. Alternativ rufen Sie uns auch unmittelbar unter der Rufnummer 02307/17062 gern an. Im Falle der Zusendung rufen wir im Regelfall am gleichen Tage zurück.

Wir sind uns sicher, dass wir auch Ihnen in der Sache weiterhelfen können. Wichtig ist es vor allen Dingen auch, weitere Nachteile zu vermeiden, die bei einer Nichtreaktion einer Abmahnung im Regelfall, vor allen Dingen in finanzieller Hinsicht, drohen.

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