Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom Verband bayerischer Kfz-Innungen

Unsere Kanzlei vertritt einen Mandanten, der von dem Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. abgemahnt wurde. In der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geht es um den Vorwurf, dass unser Mandant im Internet Autos im gewerblichen Umfang verkaufe.

Anhand einer gemeinsamen Telefonnummer habe man mehrere Auto-Kaufangebot im Internet unserem Mandanten zuordnen können, heißt es in der Abmahnung. Diese Angebote seien jeweils als Privatverkäufer erstellt und veröffentlicht worden, obwohl angesichts des Umfangs der Verkaufstätigkeit inzwischen ein gewerbliches Handeln vorliegen würde. Ein privater Verkäufer inseriere "im Regelfall nicht mehr als ein bis zwei Fahrzeuge im Jahr", heißt es in dem Abmahnschreiben weiter. Weil unser Mandant rechtlich also tatsächlich als Unternehmer gem. § 14 BGB, bzw. gewerblicher Verkäufer aufgetreten sei, träfen ihn auch die entsprechenden Informations- und Belehrungspflichten. Diese unterlasse er und gebe unrichtiger Weise an, privater Verkäufer zu sein. Durch das angeblich unzulässige Auftreten als privater Verkäufer und das Nichterfüllen der Informations- und Belehrungspflichten für gewerbliche Verkäufer habe unser Mandant gegen §§ 3 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verstoßen.

Unterlassungserklärung und Abmahnkosten:

Wegen des angeblich wettbewerbswidrigen Handelns wird unser Mandant dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und Abmahnkosten i.H.v. 296,31 € zu zahlen.

Wann liegt gewerbliches Handeln vor?

Weil es für die Beantwortung der Frage, ob rein privates oder bereits gewerbliches Handeln vorliegt, keine pauschale Grenze gibt, ist die Einstufung relativ komplex. Die Rechtsprechung hat im Laufe der Zeit mehrere Kriterien entwickelt, die bei einer umfassenden Bewertung der Verkaufstätigkeit allesamt berücksichtigt und in die Qualifizierung einfließen müssen. Die exakte Eingruppierung unterscheidet sich zum Teil je nach zuständigem Gericht, berücksichtigt wird z.B. die Anzahl der gleichzeitig angebotenen Produkte.

Wir haben eine kurze Rechtsprechungsübersicht erstellt, aus der die diversen Beurteilungskriterien für eine gewerbliche Tätigkeit ersichtlich siund:

- 39 Verkäufe innerhalb von 5 Monaten (LG Berlin)

- Anbieten von gleichartigen Waren in verschiedenen Größen (LG Hannover)

- Vorhalten von eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

In der uns nun vorgelegten Abmahnung heißt es, aufgrund der oben genannten Kriterien sei unser Mandant als gewerblicher Händler einzustufen.

Abgemahnt - was tun?

Unterschreiben Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Überprüfung Ihrer Abmahnung die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Dies könnte als Schuldeingeständnis ausgelegt werden und eine unangemessene Benachteiligung darstellen. Ignorieren Sie die Abmahnung allerdings auch nicht, denn in diesem Fall könnte Ihr Gegner nach Fristablauf gerichtliche Schritte einleiten. Lassen Sie Ihre Abmahnung stattdessen umfassend von einem im Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechts- oder Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen.

Wir stehen Ihnen gerne bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

- Persönliche und enge Beratung und Betreuung

- Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an

- Bundesweite Vertretung

- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Wie wir Ihnen helfen können: Abgemahnten bieten wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung an. Senden Sie uns Ihre Abmahnung hierzu einfach per Email an ra@kanzlei-heidicker.de zu – wir geben Ihnen dann eine kurze erste kostenfreie Ersteinschätzung und nennen Ihnen gerne auch einen fairen und transparenten Pauschalpreis für unsere Vertretung. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernehmen wir zudem gerne die vollständige Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Rufen Sie uns gerne an oder senden Sie uns eine E-Mail. Wir stehen Ihnen im gesamten Bundesgebiet kompetent und hilfsbereit zur Seite.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

Wir benutzen Cookies
Auf unserer Website kommen technische und funktionale Cookies zum Einsatz. Technische, funktionale und solche Cookies zur Analyse. Sie können unsere Seite grundsätzliche auch ohne das Nutzen von Cookies besuchen. Sie können die Einstellungen einsehen und verändern.