Weil er angeblich im gewerblichen Umfang im Internet Autos zum Kauf angeboten haben soll , wurde ein Mandant unserer Kanzlei vom Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. abgemahnt.
Im Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. sind mehrere Kfz-Innungen aus Bayern organisiert. Seit einiger Zeit spricht der Wettbewerbsverband Abmahnungen wegen des angeblichen und angeblich unzulässigen Verkaufs von PKW im Internet im gewerblichen Umfang aus. Wir haben in unserer Fachanwaltskanzlei bereits zahlreiche entsprechende Abmahnungen vorliegen gehabt. In den Abmahnungen lautete jeweils der Vorwurf, unsere Mandanten hätten beim Online-Verkauf der PKW angegeben, als Privatverkäufer aufzutreten. Tatsächlich läge aber angesichts der Anzahl der zum Verkauf angebotenen Wagen ein gewerbliches Handeln vor. Unser Mandant sei Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und habe es unterlassen, auf die Gewerblichkeit seiner Angebote hinzuweisen. Folgende Informationspflichten, die von gewerblichen Verkäufern erfüllt werden müssen, fehlen daher z.B. im Angebot unseres Mandanten:
Forderungen
Adressaten von Abmahnungen des Verbands werden dann dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und eine abmahnbezogene Kostenpauschale in Höhe von meist 296,31 Euro zu bezahlen.
Abgrenzung privates - gewerbliches Handeln:
Die Abgrenzung von privatem zu gewerblichem Handeln ist für den juristischen Laien nur sehr schwierig vorzunehmen, da sie anhand zahlreicher Kriterien erfolgt. Es sind unter anderem zu bewerten:
Sofern Sie Onlinehändler sind – ganz gleich auf welchem Gebiet – sollte daher durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auch vorbeugend überprüft werden, ob Sie tatsächlich nur als privater Händler tätig sind, oder ggf. die zahlreichen Informationspflichten eines gewerblichen Händlers erfüllen müssen.
Im Wettbewerbsrecht gibt es zahlreiche Entscheidungen verschiedener Gerichte, die ab dem Überschreiten eines bestimmten Kriteriums gewerbliches Handeln annahmen.
Rechtsprechungsübersicht:
Gericht | Kriterium |
OLG Koblenz | 252 Bewertungen in 7 Monaten |
OLG Hamburg | 242 Bewertungen in 2 Jahren |
LG Berlin | 230 angebotene Artikel in 5 Monaten |
OLG Hamburg | Verkauf von hauptsächlich gleichartigen Produkten |
LG Hannover | Anbieten von (Bekleidungs-)Waren in verschiedenen Größen |
Anhand dieser und der weiteren Kriterien kann ein auf das Wettbewerbsrecht spezialisierter Rechtsanwalt eine Einstufung vornehmen.
Wie sollte auf eine Abmahnung reagiert werden?
Reagieren Sie bitte nicht selbst. Ein spezialisierter Rechtsanwalt sollte zunächst prüfen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist, ob Sie also tatsächlich als gewerblicher Händler einzustufen sind. Sodann sollte ggf. eine modifizierte (d.h. abgewandelte) Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch sollte unbedingt geprüft werden, ob die geforderten Kosten dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind.
Reaktionstipps:
Gerne können Sie unsere Kanzlei nach Erhalt Abmahnschreibens via Telefon oder E-Mail kontaktieren. Wir werden dann Ihren Fall individuell und zunächst völlig unverbindlich und kostenfrei prüfen. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen sodann eine Rückmeldung, welche Vorgehensweise wir in Ihrem konkreten Fall vorschlagen. Hierbei nennen wir Ihnen sodann auch gerne einen transparenten und fairen Pauschalpreis, für den wir Sie gerne vertreten.
Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.Rufen Sie unsere Rechtsanwälte an oder senden Sie uns Ihre Abmahnung per E-Mail zu. Wir prüfen Ihren Fall und geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.