Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Weitere Abmahnung der Firma Honda Motor Co., Ltd. Tokyo durch Rechtsanwälte Dr. Eikelau, Masberg und Kollegen

Erneut wurde uns eine umfangreiche markenrechtliche Abmahnung der Firma Honda Motor zur Überprüfung und Bearbeitung vorgelegt. Die Abmahnung datiert vom 22.02.2022.

Was ist Gegenstand dieser Abmahnung?

Die Firma Honda beruft sich in ihrem markenrechtlichen Abmahnschreiben auf die zu ihren Gunsten eingetragene Wort-/Bildmarke zur Registernummer EM 003310034. Diese genießt unter anderem, wie in der Abmahnung angegeben, Schutz für die Klasse 16, und zwar dort für Druckerzeugnisse.

Des Weiteren beruft sich die Firma Honda auf ihre Wortmarke „CBR“, welche unter der Registernummer EM 002309664 entsprechenden Schutz genießt.

Unserer Partei wird insofern vorgeworfen, dass sie im Rahmen von Angeboten im Onlinehandel sowohl das Kennzeichen „Honda“ als auch das Kennzeichen „CBR“ für das Angebot von Aufklebern verwendet habe.

Die Firma Honda sieht hierin eine Markenrechtsverletzung gemäß Artikel 9 Abs. 1 lit. a) GMV und § 14 Abs. 2 Ziff. 1 MarkenG.

Was wird von unserer Partei gefordert?

Zunächst wir die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Diese sieht eine vorformulierte Vertragsstrafe in Höhe von 5.500,00 € vor. Daneben werden umfangreiche Auskunftsansprüche geltend gemacht, wonach unsere Partei durch Vorlage von Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheinen sowie weiteren Handelsdokumenten entsprechend Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hat.

Daneben werden dem Grunde nach auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht sowie darüber hinaus die Kosten der Rechtsverfolgung auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 200.000,00 € geltend gemacht, was im Abmahnschreiben bereits faktisch geforderten Kosten in Höhe von 3.456,59 € entspricht.

Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?

Zunächst ist natürlich zu prüfen, inwieweit die Abmahnung dem Grunde nach berechtigt erscheint. Hierbei spielen regelmäßig zahlreiche Faktoren eine Rolle, wie beispielsweise die Frage, ob auch bei Ihnen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr überhaupt vorliegt. Daneben spielt vielfach das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der markenmäßigen Verwendung eine entscheidende Rolle. Insoweit bedarf es hier stets eines Blickes eines spezialisierten Fachanwaltes, der im Rahmen der Prüfung genau beurteilen kann, ob die Abmahnung vom Grundsatz her berechtigt ist.

Doch auch selbst wenn dies der Fall ist, ist es in diesen Fällen zunächst von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. So liegt das Prozesskostenrisiko, welches man im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung eingehen würde, im fünfstelligen Bereich. Dies gilt es unbedingt zu verhindern.

Wir sind als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz insbesondere auf das Markenrecht hoch spezialisiert. Das Markenrecht stellt eines unserer Hauptrechtsgebiete dar. Neben der Verteidigung von Abmahnungen sind wir auch in erheblicher Weise im Bereich von Markenanmeldungen tätig, sodass uns das Markenrecht aus allen Perspektiven bestens bekannt ist.

Wir bieten Ihnen unsere Ersteinschätzung bundesweit und gleichzeitig kostenlos an. Sollten auch Sie eine Abmahnung dieser Art erhalten haben, senden Sie uns gerne das Abmahnschreiben unverbindlich entweder an unsere E-Mail-Adresse unter ra@kanzlei-heidicker.de zu oder Sie rufen uns an. Wir freuen uns auf jeden Fall auf Ihre Kontaktaufnahme.

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