Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung FRIDA KAHLO CORPORATION durch Zierhut IP

Erneut liegt uns ein aktuelles Mandat vor, in dem eine unserer Mandantin eine markenrechtliche Abmahnung im Auftrag der FRIDA KAHLO CORPORATION aus Panama City erhalten hat. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, dass unsere Mandantin, die selber Onlineshop-Betreiberin ist, in einer Artikelbeschreibung die Bezeichnung „Frida“ für ein Kleidungsstück verwendet hat.

Der Rechteinhaber sieht hierin eine Markenrechtsverletzung als gegeben an und fordert von unserer Partei die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Kosten der Rechtsverfolgung auf Grundlage eines grundsätzlichen Gegenstandswertes in Höhe von 187.500,00 €. Unter dem Ansatz einer 1,3er Geschäftsgebühr entspricht dies letztendlich geforderte Kosten in dem Schreiben in Höhe von 2.884,70 €.

Daneben werden Auskunftsansprüche geltend gemacht, in denen gefordert wird, dem Rechteinhaber unter anderem Informationen zu erteilen, wie viel Umsatz unter dem entsprechenden Zeichen getätigt wurde.

Die Frage die sich stellt, wie ist mit einer solchen Abmahnung umzugehen.

Wir haben bereits zahlreiche Mandanten gegen Abmahnungen der FRIDA KAHLO CORPORATION in den vergangenen Jahren vertreten. Bei Abmahnungen dieser Art ist es stets von entscheidender Bedeutung zu überprüfen, inwieweit tatsächlich ein Markenrechtsverstoß gegeben ist. Häufig stellen sich bei Abmahnungen dieser Art zweit Fragen. Einerseits muss exakt geprüft, und nach Rücksprache mit dem potenziellen Mandanten erörtert werden, ob tatsächlich ein für eine Markenrechtsverletzung erforderliches Handeln im geschäftlichen Verkehr gegeben ist. Zwar sind die Hürden für ein Handeln um geschäftlichen Verkehr nicht sonderlich hoch, jedoch gibt es durchaus zahlreiche Fälle, in denen ein solches Handeln durchaus verneint werden könnte. Der andere Aspekt, der sehr häufig eine Rolle spielt, ist die Frage der sogenannten markenmäßigen Verwendung. Markenmäßige Verwendung bedeutet, dass durch den konkrete Gebrach des geschützten Kennzeichens tatsächlich der Eindruck entsteht, dass es sich um ein Produkt aus dem Hause des Rechteinhabers handeln kann. Hierzu existiert eine umfangreiche Kasuistik die wir als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz kennen und beherrschen.

Im Falle des Erhaltens einer solchen Abmahnung gelten folgende Grundregeln:

  1. Keine Kontaktaufnahme mit der abmahnenden Kanzlei
  2. Keine ungeprüfte Unterzeichnung der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung
  3. Keine Zahlung von Beträgen
  4. Notieren Sie sich die Fristen

Die o. g. Ratschläge sind als erste Verhaltensregelung zu verstehen. Alles Weitere sollten Sie mit Ihrem spezialisierten Rechtsbeistand besprechen. Dieser wird mit Ihnen gemeinsam eine für die passende Taktik besprechen. Im Regelfall sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass Angelegenheiten in dieser Art nicht gerichtlich werden. Vor dem Hintergrund der hohen Streitwerte ist das Prozesskostenrisiko enorm.

Sollten auch Sie eine Abmahnung in dieser Art erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir bieten Ihnen an, dass Sie uns die Abmahnung vorab per E-Mail zukommen lassen oder uns unmittelbar anrufen. Sie erhalten von uns eine kostenlose Ersteinschätzung. Wir freuen uns auf jeden Fall auf Ihre Kontaktaufnahme und Ihnen weiterhelfen zu dürfen.

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