Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung an der Marke „tausendschön“ durch Rechtsanwälte Greyhills

Aktuell liegt uns erneut eine markenrechtliche Abmahnung der Rechtsanwälte Greyhills im Auftrag von Frau Nicole Meßner vom 04.05.2022 vor.

Gegenstand des markenrechtlichen Abmahnschreibens ist die zu Gunsten von Frau Meßner bestehende Marke „tausendschön“, welche diese für Dienstleistungen aus dem Bereich der Gesundheits- und Schönheitspflege bereits seit 1996 eingetragen hat.

Gerügt wird eine Verwendung des Markenzeichens durch unsere Partei für ihren Gewerbebetrieb. Insoweit wird die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Rechtsanwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 50.000,00 € sowie dem Ansatz einer 1,3er Geschäftsgebühr, mithin 2.002,42 € gefordert.

Wie ist mit einer solchen Abmahnung umzugehen?

Wie immer gilt es im Markenrecht genau hinzusehen. Nicht jede reine Kennzeichenverwendung stellt automatisch eine Markenrechtsverletzung dar. Wäre dies anders, wären Markennennungen nahezu nicht mehr möglich. Neben der Frage, ob der Adressat einer markenrechtlichen Abmahnung tatsächlich im geschäftlichen Verkehr handelt, muss stets die Frage der sogenannten markenmäßigen Verwendung genau geprüft und mit der Mandantschaft besprochen werden.

Liegt im Falle einer markenrechtlichen Abmahnung sodann tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vor, bietet es sich in vielen Fällen an, mit einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung zu agieren. Nicht selten, sondern im überwiegenden Fall ist es so, dass die vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärungen nachteilig formuliert sind. Dies betrifft häufig den Wunsch des Abmahners nach Vereinbarung einer festen konkreten Vertragsstrafe sowie insbesondere der Wunsch nach Abgabe einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung, die über die eigentliche Rechtsverletzung hinausgeht.

Neben der Frage der Abgabe einer wirksamen, richtigen und dem Umfang entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung ist es von fast noch wichtigerer Bedeutung, dass auch nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung sichergestellt wird, dass es nicht zu Verletzungen kommt. Vielfach ist nämlich der Irrglaube bei Abgemahnten vertreten, dass durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung und der reinen Einstellung des verletzenden Verhaltens, beispielsweise durch Herausnahme des gerügten Angebotes, die Sache erledigt ist.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verlangt jedoch an dieser Stelle mehr. Insoweit wird von einem Unterlassungsschuldner verlangt, alles ihm Zumutbare und Erforderliche zu tun, um eine zukünftige Rechtsverletzung zu vermeiden. Hierzu zählt beispielsweise auch, dass sichergestellt wird, dass abgelaufene Angebote sowie möglicherweise in den Caches von Suchmaschinen aufzufindende „Verletzungshandlungen“ abgestellt werden.

Wenn Sie uns für die Verteidigung einer Abmahnung beauftragen, zählt die diesbezügliche Beratung genauso dazu, wie die Verteidigung gegen die Abmahnung selbst. Denn nur so kann eine ausreichende Rechtssicherheit für Sie auch nach Erhalt der Abmahnung erreicht werden.

Wir vertreten bundesweit sowie international Mandanten auf dem Gebiet des Markenrechtes. Neben der Verteidigung gegen markenrechtliche Abmahnungen sowie der berechtigten Verfolgung von markenrechtlichen Ansprüchen für Markeninhaber sind wir auch im Bereich der Markenanmeldung täglich tätig. Wir sind als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz auf das Markenrecht hoch spezialisiert. Nicht selten kennen wir im Falle des Erhaltes einer Abmahnung ihren Abmahner oder die dahinterstehende Kanzlei bereits. Wir bieten Ihnen stets eine kostenlose Ersteinschätzung an und bieten Ihnen an, dass Sie uns Ihr Abmahnschreiben zunächst unverbindlich per E-Mail unter ra@kanzlei-heidicker.de zusenden oder uns unmittelbar unter unserer Telefonnummer 02307 17062 anrufen.

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