Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung der Markenrechtsverletzung „CrossFit“ durch die CrossFit, LLC durch die Kanzlei Bird & Bird

Aktuell liegt uns erneut eine umfangreiche markenrechtliche Abmahnung der Firma CrossFit, LLC durch die Kanzlei Bird & Bird vor. Gegenstand der Abmahnung ist ein Angebot auf dem Onlinemarktportal ebay.de unserer Mandantschaft. Unsere Partei bietet dort einen Fitnessball an, der in der Artikelüberschrift u. a. mit der Bezeichnung „CrossFit“ gekennzeichnet ist.

Von unserer Partei wird die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung, und zwar mit einer Strafbewehrung von 10.000,00 € gefordert. Ferner werden Kosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 250.000,00 € geltend gemacht, was Anwaltskosten in Höhe von 3.744,50 € entspricht.

Ferner werden umfangreiche Auskunftsansprüche geltend gemacht sowie auch ein über die Anwaltskosten hinausgehender Lizenzschadenersatz, der in der Abmahnung jedoch noch nicht beziffert wird, und durch den Auskunftsanspruch in der üblichen Art und Weise vorbereitet werden soll.

Wie ist die rechtliche Situation?

Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei der Bezeichnung „CrossFit“ tatsächlich um ein geschütztes markenrechtliches Zeichen handelt. Bei den vielfachen Anfragen und bearbeiteten Fällen in unserer Kanzlei machen wir immer wieder die Erfahrung, dass den Adressaten der „CrossFit“-Abmahnungen nicht bekannt ist, dass es sich bei der Bezeichnung „CrossFit“ um ein markenrechtlich geschütztes Zeichen handelt. Vielmehr scheint es so zu sein, dass zahlreiche Personen das Kennzeichen als eine Sportartbetätigung auffassen, ohne genau zu wissen, dass es sich um eine Markenbezeichnung handelt.

Insofern ist es stets im Einzelfall zu prüfen, ob in der vorliegenden Konstellation tatsächlich eine Markenrechtsverletzung zu bejahen ist. Vielfach wird verkannt, dass die alleinige Übernahme eines markenrechtlich geschützten Zeichens per se noch nicht zu einer Markenrechtsverletzung führt.

Bekanntlich setzt die Annahme einer Markenrechtsverletzung neben der Verwendung eines konkreten oder verwechslungsfähigen Kennzeichens für das Angebot von speziellen Waren oder Dienstleistungen auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der markenmäßigen Verwendung voraus.

Ein markenmäßiger Gebrauch liegt immer nur dann vor, wenn ein Zeichen von einem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt wird, dass die Abnehmer es als Herkunftskennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen auffassen (EuGH, GRUR 2007, 971 - Rdnr. 27 - Céline). Voraussetzung ist hierbei also, dass der Verkehr annimmt, dass das Zeichen dazu dient, die Produkte eines Unternehmens von Waren anderer Unternehmer zu unterscheiden. Nimmt der Verkehr das entsprechende Zeichen lediglich als Anregung für eine bestimmte Verwendung wahr, liegt somit gerade keine markenmäßige Verwendung vor.

Für die Beurteilung der Frage, ob der angesprochene Verkehr ein Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht, ist die konkrete Aufmachung, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt, mitbestimmt und ist in jedem Einzelfall festzustellen, ob der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Produktes erblickt (vgl. exemplarisch BGH, Urteil v. 07.03.2019 – I ZR 195/17 - Rdnr. 42, Juris).

Insofern ist es von entscheidender Bedeutung, insbesondere vor dem Hintergrund des hohen wirtschaftlichen Risikos einer solchen Abmahnung, dass dies durch einen spezialisierten Markenrechtsanwalt überprüft wird. Herr Rechtsanwalt Jan B. Heidicker ist u. a. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, wobei hierzu auch das Markenrecht zählt. Wir haben bereits zahlreiche markenrechtliche Abmahnungen der CrossFit, LLC beraten und auch vertreten.

Sollten auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir bieten Ihnen insofern an, dass Sie uns das entsprechende Abmahnschreiben zukommen lassen und Sie erhalten von uns eine kostenlose Ersteinschätzung.

Wichtig ist, dass Sie keine vorschnellen Reaktionen tätigen. Wir raten insbesondere davon ab, die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Zahlen Sie auch zunächst keinerlei Beträge. Selbst für den Fall, dass die Abmahnung ggf. berechtigt sein sollte, lassen sich ggf. häufig gute Vergleichsergebnisse erzielen.

Senden Sie uns daher gerne Ihr Abmahnschreiben unter ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unverbindlich unter 02307/17062 an.

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