Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Markenrecht Abmahnung FC Bayern München: Markenrechtsverletzung Trikots durch Rechtsanwälte Taylor Wessing

Uns liegt aktuell erneut ein Abmahnschreiben der Kanzlei Taylor Wessing im Auftrag der FC Bayern München AG vor. Unserer Mandantschaft wird hierbei vorgeworfen, gegen das Markenrecht der FC Bayern München AG, und zwar durch das Angebot von Trikots, verstoßen zu haben.

Ausweislich des Abmahnschreibens ist die FC Bayern München AG u. a. Inhaberin der europäischen Gemeinschaftsmarke zur Nummer 002808145, und zwar bestehend aus dem Vereinsemblem mit dem Schriftzug „FC BAYERN MÜNCHEN“. Ferner verfügt die Rechteinhaberin auch über eine Wortmarke aus dem Zeichen „FC BAYERN“.

1. Der Vorwurf

Vorgeworfen wird hierbei unserer Partei in dem uns vorliegenden Abmahnschreiben vom 11.11.2022, dass diese über das Internetauktionshaus eBay Trikots angeboten habe, bei denen es sich um Fälschungen handelt. Die Gegenseite habe dies einerseits aus den Angaben in den Angebotstiteln sowie aus der Angebotsbeschreibung geschlussfolgert. Ein Testkauf ist nicht erfolgt.

2. Wie ist mit solchen Abmahnungen umzugehen?

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass solche Abmahnungen aus dem Markenrecht besonders ernst genommen werden müssen. Die Gegenstandswerte sind hierbei bereits im außergerichtlichen Bereich stets bei einem Wert um die 50.000,00 € angesetzt. Dies führt alleine zu reinen Anwaltskosten in Höhe von ca. 2.000,00 €.

Neben der Anforderung der Zahlung von Kosten wird in dem Abmahnschreiben eine umfangreiche strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert, welche eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € vorsieht. Hier bietet es sich an, häufig im Übrigen unabhängig von der Frage, ob der Verstoß tatsächlich vorliegt oder nicht, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierbei minimiert man in erheblicher Weise das Risiko für den weiteren Verlauf eines solchen Verfahrens.

Des Weiteren fordert die Gegenseite, dass der Abmahnadressat seine Schadenersatzpflicht anerkennt.

3. Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?

Wie oben bereits ausgeführt, bietet es sich häufig an, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sodann sollten Sie mit einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Markenrecht gehört, genau erörtern, ob in Ihrem Einzelfall tatsächlich eine Markenrechtsverletzung gegeben ist oder nicht. Hiervon ist die weitere strategische Ausrichtung der Verteidigung natürlich abhängig. Selbst wenn der Vorwurf in der Sache zutrifft, können häufig vergleichsweise gute Ergebnisse erreicht werden.

Herr Rechtsanwalt Jan B. Heidicker ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, und insbesondere auf das Markenrecht hoch spezialisiert. Er verfügt über eine hohe Expertise im Markenrecht und hat schon mehrere tausend markenrechtliche Abmahnverfahren auf allen Seiten geführt. Wir bieten Ihnen hierzu eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles an. Senden Sie uns hierzu Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder kontaktieren Sie uns telefonisch oder über das Formular auf unserer neu gestalteten Homepage.

Wir freuen uns auf jeden Fall auf Ihre Kontaktaufnahme und sind uns sicher, dass wir Ihnen in der Sache weiterhelfen können.

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