Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung Markenrechtsverletzung durch Moncler S.p. A. durch Grünecker Patent- und Rechtsanwälte vom 23.11.2022

Aktuell wurde uns durch einen Mandanten erneut eine markenrechtliche Abmahnung des Luxusunternehmens „Moncler“ vorgelegt. Ausgesprochen wurde die uns vorgelegte Abmahnung durch die Grünecker Patent- und Rechtsanwälte.

Was ist Inhalt der Abmahnung?

Zunächst erfolgt eine ausgiebige Vorstellung der Rechteinhaberin in aktueller und historischer Hinsicht. Es wird u. a. darauf hingewiesen, dass die Firma Moncler bereits Ausstatter bei olympischen Winterspielen war und insbesondere der „MONCLER-Hahn“ als berühmtes Logo des Unternehmens gilt.

Auch auf die sogenannte „MONCLER-Glocke“ wird hingewiesen.

Schließlich erfolgt die Vorstellung der einzelnen Markenregistrierungen. Hierbei verweist die Anspruchstellerin auf folgende Marken:

a) Unionsmarkenregistrierung Nr. 5 796 594 „MONCLER“

b) Unionsmarkenregistrierung Nr. 10 165 207 („MONCLER-Hahn“ als Bildmarke)

c) Internationale Markenregistrierung Nr. 991 914 („MONCLER-Glocke als Bildmarke)

Was ist der konkrete Vorwurf im markenrechtlichen Abmahnschreiben?

1.

Gegenstand der Abmahnung ist ein eBay-Kleinanzeigen-Account unserer Mandantschaft, bei dem Moncler festgestellt haben möchte, dass durch unsere Partei T-Shirts verkauft werden, welche die streitgegenständlichen Zeichen der Rechteinhaberin enthalten. Es soll sich hierbei um Fälschungen gehandelt haben. Insofern sei man im Rahmen des Testkaufes zu dem Ergebnis gekommen, es handele sich um Plagiate.

2.

Zunächst wird die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert sowie Kosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 500.000,00 €. Insofern wird unsere Mandantschaft dazu aufgefordert, unter Fristsetzung einen Betrag in Höhe von 5.328,50 € an Anwaltskosten an die Gegenseite zu erstatten.

Daneben werden Auskunftsansprüche geltend gemacht, wonach durch unsere Partei u. a. anzugeben sei, von wem sie die entsprechende Ware bezogen habe. Auch wird ein über die Anwaltskosten hinausgehender Schadenersatz geltend gemacht, der jedoch noch nicht beziffert wird.

Wie ist auf die Abmahnung zu reagieren?

Zunächst ist wie immer festzustellen, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass Sie nicht zu irgendwelchen Kurzschlussreaktionen neigen. Unter einer solchen Kurzschlussreaktion würde man bspw. die unmittelbare Unterzeichnung der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung subsumieren sowie eine mögliche unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Gegenseite.

Vielmehr sollte zunächst unter Heranziehung eines Fachanwaltes für gewerblichen Rechtsschutz, wozu auch das Markenrecht zählt, überprüft werden, ob der Ihnen vorgeworfene Verstoß überhaupt zutrifft. Ein im Markenrecht versierter Anwalt wird Ihnen dies relativ schnell mitteilen können. Trifft der Verstoß zu, sollte hier unbedingt über die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung nachgedacht werden.

Gerade in markenrechtlichen Angelegenheiten sind die Gegenstandswerte enorm hoch. Der hier aufgerufene Gegenstandswert in Höhe von 500.000,00 € würde bspw. bei der Führung eines gerichtlichen Verfahrens und bei Verlust des Prozesses bereits in der ersten Instanz ein Kostenrisiko in Höhe von 32.807,66 € bedeuten. Für zwei geführte Instanzen bestünde das Kostenrisiko bei 72.043,16 €.

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Selbst für den Fall, dass die Abmahnung berechtigt ist, ist es von entscheidender Bedeutung, die Angelegenheit in juristischer Hinsicht nicht eskalieren zu lassen. Insofern sollte, wie oben bereits ausgeführt, unbedingt über die Abgabe einer abgeänderten strafbewehrten Unterlassungserklärung nachgedacht werden. Dies hätte zur Konsequenz, dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Gegenstandswert nicht mehr mit einem Wert in Höhe von 500.000,00 € zu bemessen wäre. Man würde hierdurch zunächst das grundsätzliche Kostenrisiko senken. Darüber hinaus sollte versucht werden, mit der Gegenseite eine vergleichsweise Lösung herbeizuführen, um Ihre Kostenlast so gering wie möglich zu halten. Experimente sind gerade im Markenrecht stets fehl am Platz, da diese vor dem Hintergrund des immensen Kostenrisikos nicht sinnvoll erscheinen.

Bei uns handelt es sich um eine Fachanwaltskanzlei für u. a. gewerblichen Rechtsschutz. Wir bearbeiten jeden Tag markenrechtliche Abmahnungen. Insbesondere verfügt Herr Rechtsanwalt Jan B. Heidicker über eine hohe Expertise im Bereich des Markenrechts. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Sollten Sie daher eine Abmahnung erhalten haben, senden Sie uns diese gerne vorab per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns zunächst an. Im Falle der Zusendung sichern wir Ihnen zu, dass wir Sie entweder am gleichen oder spätestens am nächsten Tag kontaktieren.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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