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Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Aufforderung IMAGE LAW Rechtsanwaltskanzlei für die ddp media GmbH wegen Verwendung nicht lizenzierter Fotografien

Erneut liegt uns ein urheberrechtliches Aufforderungsschreiben vor, in welchem die ddp media GmbH die Zahlung von Lizenzschadensersatz wegen der Verwendung nicht lizenzierter Verwendung von Fotografien auf einer Webseite unserer Mandantschaft verlangt.

In dem uns vorliegenden Aufforderungsschreiben heißt es, dass die ddp media GmbH als Bildagentur die ausschließlichen Lizenzrechte für Deutschland an dem dem Aufforderungsschreiben zugrundeliegendem Foto hält. Unserer Mandantschaft wird vorgeworfen, dass diese im Rahmen eines gewerblichen Webauftrittes Fotografien der ddp media GmbH verwendet habe. Es handele sich insofern um geschützte Werke, hinsichtlich deren Nutzung der Erwerb von Nutzungsrechten erforderlich sei.

Die ddp media GmbH verlangt daher über ihre Anwälte einen Schadensatzersatz in Höhe der sogenannten entgangenen Lizenzgebühren. Sie legt hierbei als Basis für ihre Berechnung die Grundsätze der Lizenzanalogie zu Grunde, wonach ein Betrag verlangt werden kann, der bei einem hypothetischen Vertragsabschluss zwischen den Parteien als Lizenzgebühr vereinbart worden wäre. Sie beruft sich hierbei auf die sogenannten MFM-Honorartabellen, die die ddp media GmbH im vorliegenden Fall für anwendbar hält. Daneben ergeben sich die Ansprüche auch nach dem sogenannten Bereicherungsrecht.

Wie in vielen anderen von uns bearbeiteten Fällen auch, macht die ddp media GmbH sodann die Höhe des Lizenzschadensersatzes von der Dauer der Nutzung abhängig. Hierbei geht die Gegenseite davon aus, dass eine Onlinenutzung seit mindestens dem Jahre 2010 erfolgt sei, was insgesamt inkl. Zinsen zu einer Lizenzgebühr vom 2.777,98 € für ein Foto führe. Hinzukommen Anwaltskosten in Form der Rechtsanwaltsvergütung, sodass insgesamt von unserer Mandantschaft ein Betrag in Höhe von 3.013,78 € verlangt wird.

Wie ist mit einer solchen Aufforderung umzugehen?

Zunächst ist wie immer zu klären, inwieweit der Vorwurf in der Sache zutrifft. Sodann sollten Sie mit einem im Urheberrecht spezialisierten Anwalt klären, inwieweit die geltend gemachte Forderung nachvollziehbar und durchsetzbar ist. Im Regelfall bieten sich bei Vorliegen der Richtigkeit des Verstoßes an sich Vergleichsbemühungen an. Wir verfügen insofern über die notwendige Erfahrung, um Ihnen hier an dieser Stelle weiterhelfen zu können.

Liegt der Verstoß nicht vor, sollten natürlich die geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich zurückgewiesen werden.

Sollten Sie ebenfalls ein solches Aufforderungsschreiben erhalten haben, bieten wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Hierzu senden Sie uns das Schreiben an ra@kanzlei-heidicker.de unverbindlich zu oder rufen uns an. Soweit Sie uns das Schreiben zusenden, melden wir uns im Regelfall am gleichen, oder aller spätestens am nächsten Tage bei Ihnen zurück und besprechen unverbindlich Ihre rechtliche Situation.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir bundesweit vertreten und beraten.

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