Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung des Herrn Michael Norberg (Wendler) wegen Verwendung von Fotos in einem Newsportal – Vorwurf: Urheberrechtsverletzung

Aktuell vertreten wir ein Newsportal aus dem Internet, welches durch Herrn Michael Norberg über eine Rechtsanwaltskanzlei eine umfangreiche urheberrechtliche Abmahnung erhalten hat. Gegenstand des Abmahnschreibens sind hierbei zwei von unserer Mandantschaft veröffentlichte Fotografien, welche Frau Laura Müller zeigen. In dem urheberrechtlichen Abmahnschreiben heißt es, dass die Urheberschaft des Mandanten nachweisbar sei, dieser über die Originaldateien verfüge und insofern beweissicher sei, dass es sich bei Herrn Norberg um den Urheber der entsprechenden Fotografien handelt.

Die entsprechenden Fotos wurden seitens unserer Mandantin, dem Newsportal, im Rahmen einer Berichterstattung über Frau Laura Müller veröffentlicht.

Was wird in der Abmahnung gefordert?

Herr Norberg verlangt von unserer Mandantschaft zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daneben werden Anwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 22.000,00 € geltend gemacht, was reinen Anwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € entspricht. Der Lizenzschadenersatz, der seitens Herrn Norberg geltend gemacht wird, wird pauschal mit 2.000,00 € bemessen, sodass insgesamt eine Zahlung von 3.295,43 € gefordert wird.

Wie ist mit der Abmahnung umzugehen?

Zunächst stellt sich, wie in jedem Abmahnschreiben natürlich auch, die Frage, inwieweit die Abmahnung berechtigt ist. Die Frage, ob es sich bei dem angegebenen Urheber im Rahmen eines Abmahnschreibens tatsächlich um den jeweiligen Fotografen handelt, ist häufig ein Punkt, der zumindest außergerichtlich nicht mit aller Sicherheit festgestellt werden kann. So lesen wir häufig, dass außergerichtlich verlangt wird, dass entsprechende Beweise verlangt werden, wonach der behauptete Rechteinhaber aufgefordert wird, außergerichtlich zu belegen, dass er der Urheber von Fotos ist. Ein solcher Anspruch besteht außergerichtlich nicht. Man befindet sich in dieser Situation als Abgemahnter jedoch in einem gewissen Dilemma. Weigert sich die Gegenseite zur Vorlage von Nachweisen im außergerichtlichen Bereich, hat man diesbezüglich keinerlei Handhabe. In diesem Fall hätte man nur die Möglichkeit, sich letztendlich verklagen zu lassen. Im Gerichtsprozess muss die Urheberschaft natürlich bei einem ordnungsgemäßen Bestreiten nachgewiesen werden. Gelingt dies jedoch sodann, ist natürlich die hohe Gefahr gegeben, den Prozess auch zu verlieren. Insofern muss an dieser Stelle immer sehr sorgfältig abgewogen werden, ob man seine Verteidigung tatsächlich hierauf fokussieren möchte.

Des Weiteren ist natürlich stets fraglich, welcher Gegenstandswert für die Anwaltskosten zugrunde gelegt werden kann. Im Regelfall werden durch die Gerichte Gegenstandswerte im Bereich von 6.000,00 € bis maximal 10.000,00 € pro Foto als angemessen angesehen. Bei qualitativ sehr minderwertigen Fotos werden auch durchaus ausnahmsweise lediglich Gegenstandswerte von 3.000,00 € pro Foto als richtig bemessen gesehen.

Hinzu kommt, dass bei fotorechtlichen Abmahnungen grundsätzlich auch ein Lizenzschadenersatz gefordert wird. Die Höhe des Lizenzschadenersatzes hängt natürlich einerseits von der Nutzungsdauer ab, sowie andererseits auch von weiteren Gesamtumständen. Hierbei erfolgt häufig die Berufung auf die MFM-Honorartabellen, die durchaus einen Anhaltspunkt bieten können. Bei den MFM-Honorartabellen handelt es sich um die marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte. Diese werden von vielen Gerichten als Orientierungshilfe genutzt, sind jedoch keinesfalls für die Gerichte bindend.

Insoweit bestehen bei urheberrechtlichen Abmahnungen grundsätzlich viele Ansätze für die Verteidigung. Ein Fachanwalt für Urheberrecht wird auch immer zunächst prüfen, ob die entsprechende Abmahnung auch den erforderlichen formellen Anforderungen entspricht. Das Gesetz sieht hierbei mittlerweile seit 10 Jahren Formanforderungen vor, die bei ihrer Nichteinhaltung unter Umständen zur Unwirksamkeit der Abmahnung führen können. Wir als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht sehen dies meistens auf den ersten Blick. Häufig sind es nur Kleinigkeiten, die zu einer Unwirksamkeit führen können.

Wie verhalte ich mich bei dem Erhalt einer Abmahnung?

Wichtig ist zunächst, die gesetzten Fristen zu beachten, um hier ggf. ein einstweiliges Verfügungsverfahren oder ein Klageverfahren zu vermeiden. Das Kostenrisiko in urheberrechtlichen Angelegenheiten ist stets nicht zu unterschätzen, da die Gegenstandswerte im Regelfall recht hoch sind. Häufig bietet es sich an, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies sollte jedoch keinesfalls ungeprüft erfolgen. Auf gar keinen Fall sollte im Regelfall die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung des jeweiligen Abmahners unterzeichnet werden. Auch sind bestimmte Aspekte bereits vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung im Regelfall zu beachten. Dies betrifft insbesondere die Frage der Löschung der beanstandeten Bilder. Hierbei genügt es nämlich im Regelfall nicht, die entsprechenden Bilder lediglich von der Homepage oder dem Server zu löschen. Auch sind weitere Maßnahmen unbedingt erforderlich, um Vertragsstrafen im Nachgang zu verhindern.

Sollten auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung als Unternehmen, Newsportal, Künstler oder auch als Privatperson erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir schauen gerade im Fotobereich auf hunderte von Abmahnungen zurück, in denen wir verteidigt haben oder auch die Interessen unserer Mandanten gegen Urheberverletzer außergerichtlich oder gerichtlich durchgesetzt haben.

Senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben unverbindlich an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns gerne an.

Die Ersteinschätzung ist bei uns kostenlos. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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