Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung der Zündapp Vertriebsgesellschaft mbH wegen Markenrecht aus Dezember 2022

Uns liegt aktuell eine markenrechtliche Abmahnung der Zündapp Vertriebsgesellschaft mbH vor.

Die Abmahnung datiert vom 23.12.2022. Die Zündapp Vertriebsgesellschaft mbH lässt über ihre Rechtsanwälte rügen, dass unsere Mandantschaft Motoröle und Kfz-Ersatzteile unter rechtswidriger Verwendung der Bezeichnung „Zündapp“ sowie anderer Bildzeichen angeboten habe.

Es wird im Rahmen des Abmahnschreibens angegeben, dass die Mandantin Fahrräder und E-Bikes unter der Marke „Zündapp“ in Deutschland und anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vertreibe. Insofern erfolge der Verkauf u. a. über den Versandhandel sowie auch in Discountern.

Der Vertrieb erfolge hierbei unter der Wortmarke „Zündapp“ und im traditionellen Zündapp-Schriftzug sowie auch dem Zündapp-Zackenblitz.

Insoweit bestehen sogenannte IR-Marken, die einerseits die reine Bezeichnung „Zündapp“ sowie das bekannte „Flügelwappen“ schützen.

Unserer Partei wird hierbei vorgeworfen, durch das konkrete Angebot von Motorölen und Kfz-Ersatzteilen gegen die Markenrechte verstoßen zu haben.

Was wird in der Abmahnung gefordert?

In der Abmahnung wird zunächst eine umfangreiche strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Des Weiteren macht die Gegenseite Auskunftsansprüche, Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf sowie Erstattung der Rechtsverfolgungskosten geltend.

Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?

Wie so häufig im Kfz-Ersatzteil-Geschäft kommt es stets darauf an, ob in der vorliegenden Konstellation tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Häufig kann hier der Abgemahnte in den Genuss des § 23 MarkenG kommen, der vorsieht, dass unter gewissen Voraussetzungen, da die Nennung einer Marke, soweit dies notwendig für den Verkauf ist, bei Ersatzteilen durchaus erlaubt ist. Dies ist jedoch stets eine Frage des Einzelfalls und bedarf genauer Begutachtung durch einen Fachanwalt. nicht selten ist in Abmahnungen der vorliegenden Art das Phänomen anzutreffen, dass Teile der Abmahnung berechtigt sind, ggf. Teile nicht berechtigt sind.

Es empfiehlt sich häufig die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese sollte keinesfalls ungeprüft abgegeben werden. Vor dem Hintergrund der hohen Streitwerte in markenrechtlichen Abmahnungen bietet es sich immer an, die Angelegenheit anwaltlich genau prüfen zu lassen. Wenn markenrechtliche Abmahnungen in juristischer Hinsicht eskalieren, drohen erhebliche Kosten, die es unbedingt zu vermeiden gilt.

So vertreten wir beispielsweise derzeit mehrere Betroffene von markenrechtlichen und/oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, die auf die Abmahnung nicht reagiert haben, und bei denen entweder Klageverfahren vorliegen oder bereits Titulierungen, d. h. rechtskräftige Entscheidungen, vorhanden sind. Vermeiden Sie dies unbedingt.

Wir bieten Ihnen hierzu eine unverbindliche Ersteinschätzung an. Rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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