Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Urheberrechtliche Abmahnung des Herrn Christoph U. Bellin wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Fotografien durch Giese Rechtsanwälte

Aktuell liegt uns ein urheberrechtliches Abmahnschreiben im Auftrag des Herrn Christoph U. Bellin, ausgesprochen durch die Giese Rechtsanwälte vor. Die Abmahnung datiert vom 10.03.2023.

Was ist Gegenstand des Abmahnschreibens?

Im Rahmen des Abmahnschreibens wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Herrn Bellin um einen professionell tätigen Fotografen und Fotodesigner handelt, der die von ihm erstellten Fotografien über das Internet auf entsprechenden Fotoplattformen anbietet. Weiter heißt es, dass der Rechteinhaber entsprechende Nutzungsrechte vergebe, dies jedoch nur gegen Zustimmung und angemessener Honorarzahlung erfolge.

Insofern sei festgestellt worden, dass unsere Mandantschaft ein von Herrn Bellin gefertigtes Foto im Internet verwende und daher eine entsprechende Urheberrechtsverletzung gegeben sei. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine unzulässige urheberrechtliche Vervielfältigungshandlung nach § 16 UrhG handelt. Ferner sei auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19 UrhG verletzt. Neben der reinen Nutzung verstoße das Verhalten unseres Mandanten auch gegen die Grundsätze des Urheberpersönlichkeitsrechtes nach § 13 UrhG.

Was wird in der Abmahnung gefordert?

Zunächst wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Des Weiteren fordert die Gegenseite einen Lizenzschadensersatz für die Verwendung in Höhe von 1.047,00 € sowie Kosten der Rechtsverfolgung auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 7.047,00 € unter dem Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale, mithin einen Betrag in Höhe von 672,80 €.

Wie ist mit einem solchen Abmahnschreiben umzugehen?

Zunächst ist natürlich zu prüfen, inwieweit der erhobene Vorwurf zutrifft. Hierbei führen wir mit Ihnen zunächst stets ein Gespräch über die Gesamtumstände der festgestellten vermeintlichen Verletzungen. Auch sollte an dieser Stelle stets hinterfragt werden, inwieweit dem Rechteinhaber entsprechende Rechte an dem Foto tatsächlich zustehen.

Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung in der Sache bejaht werden kann, können hier häufig erfolgreich Vergleichsverhandlungen geführt werden. Wir raten insbesondere nicht dazu, die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft abzugeben. Hierbei handelt es sich in nicht seltenen Fällen um ein Schuldeingeständnis. Hierzu kommt, dass diese häufig nicht vorteilhaft formuliert sind. Auch ist es so, dass Sie nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ein notwendiges Maß an Rechtsicherheit benötigen. Hierzu bedarf es unbedingt einer spezialisierten Beratung, welche Maßnahmen durch Sie auch bereits vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung im Hinblick auf Löschungshandlungen vorgenommen werden müssen. Im Regelfall genügt nämlich die einfache Löschung aus dem Backend Ihrer Website oder auch die einfache Löschung aus Portalen, auf welchen das Bild online gestellt war, nicht. Hierzu beraten wir Sie jedoch sodann umfassend, sodass Sie sicher sein können, dass Sie auch nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht in die Gefahr geraten, gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verstoßen, sodass Sie nach Beendigung des Abmahnverfahrens noch zusätzlich eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe zahlen müssen.

Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Senden Sie uns dann Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar unter 02307/17062 an. Wir sind als Fachanwaltskanzlei für Urheber – und Medienrechte insbesondere seit mehr als einem Jahrzehnt auf das Fotorecht hochspezialisiert.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Informieren Sie sich auch gerne über weitere urheberrechtliche Themen auf unserer neu gestalteten Website oder auch in unserem Abmahnblog unter www.kanzlei-heidicker.de oder www.abhmahnblog-heidicker.de.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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