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Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung Kanzlei Dr. Bahr für Quante-Design GmbH & Co. KG wegen des Angebotes von Sonnenschirmen

Aktuell liegt uns ein Abmahnschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Bahr aus Hamburg vor, welche für ihre Mandantin, die Quante-Design GmbH & Co. KG aus Lippetal, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegenüber einem von uns vertretenen eBay-Händler ausgesprochen hat.

Gegenstand der Abmahnung ist hierbei das Angebot eines Sonnenschirms, der durch unsere Partei auf eBay u. a. bebildert angeboten wird. Auf dem Angebotsbild befindet sich neben dem Sonnenschirm selbst auch der dazugehörige Ständer respektive Fuß, in dem der Sonnenschirm steckt.

Im Rahmen des Internetangebotes wird auch darauf hingewiesen, dass der Fuß/Ständer nicht Gegenstand des Lieferumfanges ist.

Die Quante-Design GmbH & Co. KG ist im Rahmen des Abmahnschreibens der Auffassung, dass hierin eine Irreführung i. S. d. § 5 UWG zu sehen sei und weist hierbei auf das unter Wettbewerbsrechtlern durchaus bekannte Urteil des OLG Hamm aus dem Jahre 2015 (OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2015, Az: I 4 U 66/15). Dort hatte das OLG Hamm über einen ähnlichen Fall zu entscheiden, und nahm dort an, dass trotz eines in der Tat vorhandenen Hinweises, dass der entsprechende Ständer nicht im Lieferumfang enthalten sei, eine Wettbewerbsverletzung i. S. d. § 5 UWG vorläge.

Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?

Zunächst ist natürlich im Einzelfall zu fragen, ob in der konkreten Ausgestaltung des Angebotes tatsächlich eine Irreführung i. S. d. § 5 UWG zu sehen ist. Grundsätzlich muss zunächst einmal darauf hingewiesen werden, dass bestimmte Zusätze, die auf Produktbildern gezeigt werden, nicht Bestandteil des Angebotes sind, soweit dies durch den Durchschnittsverbraucher grundsätzlich zu erwarten sein kann. Sodann ist festzustellen, sollte ein solcher Hinweis vorhanden sein, ob dieser in dem konkreten Angebot auch dazu geeignet ist, den Irreführungstatbestand i. S. d. § 5 UWG auszuräumen. Ein erfahrener Wettbewerbsrechtler wird dies Ihnen relativ schnell und mit der notwendigen Rechtssicherheit beurteilen können.

Was wird in der Abmahnung gefordert?

Einerseits wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert sowie auch Kosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 20.000,00 €, mithin in dem uns vorliegenden Fall ein Bruttobetrag in Höhe von 1.295,43 €. Es ist insofern immer zu überlegen und zu eruieren, wie in einem solchen Fall vorgegangen wird. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann hier durchaus streitvermeidend in Betracht gezogen werden. Insofern würden wir im Falle einer Beauftragung dies natürlich genau mit Ihnen erörtern und Ihnen auf den Punkt das Für und Wieder der ein oder anderen Vorgehensweise erläutern. Wenn auch Sie eine Abmahnung dieser Art erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Rufen Sie uns entweder unter 02307/17062 an oder senden uns das Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir sehen Ihrer Kontaktaufnahme gerne entgegen.

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