Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung DAZN Limited durch Lentze Stopper

Erneut wurde uns eine aktuelle Abmahnung der DAZN Limited, und zwar datiert auf den 21.03.2023 zur Bearbeitung und Verteidigung vorgelegt.

Die DAZN Limited lässt über ihre Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwälten Lentze und Stopper, im Rahmen des Abmahnschreibens mitteilen, dass es sich bei der DAZN Limited um eine der führenden internationalen Pay-TV Anbieter handelt, die weltweit Sportprogramme ausstrahlt. Sie sei für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Inhaberin der Nutzungsrechte an Live-Übertragungen, unter anderem von Spielen der Bundesliga und der UEFA Champions League.

Hierbei umfassen die Nutzungsrechte unter anderem die Live-Ausstrahlungen per Satellit, Kabel, IPTV, Internet und Mobilfunk. Insofern bestünde auf Seiten der DAZN Limited das Recht gemäß § 22 UrhG in gewerblichen Einrichtungen das Programm öffentlich wiederzugeben.

Im Rahmen einer üblichen Kontrolle sei in dem Gastronomiebetrieb unserer Mandantschaft am 12.03.2023 festgestellt worden, dass die Begegnung des SV Werder Bremen gegen Bayer 04 Leverkusen ausgestrahlt worden sei. Dies sei ohne Abonnement erfolgt und stelle daher eine Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe gemäß § 22 UrhG dar.

Was wird in der Abmahnung gefordert?

Es wird zunächst ein umfangreicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht und hiermit die Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausräumenden strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die öffentliche Wiedergabe auch durchaus eine Strafbarkeit nach den §§ 106, 108 UrhG darstellen kann.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass Schadensersatz gefordert wird. Hierbei wird auf die Lizenzgebühr abgestellt, die monatlich 299,00 € betrüge. Insgesamt könnte nach Auffassung der DAZN Limited diese sodann einen Lizenzschaden in Höhe von 3.588,00 € fordern. Hinzu kommen Anwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 15.000,00 €, was einen Betrag in Höhe von 1.021,00 € netto entspräche, sodass insgesamt mindestens 4.500,00 € geltend gemacht werden könnten.

Es wird sodann ein Vergleichsangebot unterbreitet, wonach bei der Zahlung eines Lizenzschadensersatzes in Höhe 1.750,00 € und dem Abschluss eines zwölfmonatigen Abonnements die darüber hinausgehenden Kosten erlassen werden.

Wie ist mit der Abmahnung umzugehen?

Zunächst ist natürlich zu fragen, ob es tatsächlich zu einer öffentlichen rechtswidrigen Ausstrahlung gekommen ist. Wir vertreten seit mittlerweile 2011 gegen solche Abmahnungen von Pay-TV-Sendern, die an Gastronomiebetriebe oder auch Vereinslokale und insbesondere auch Sportwetten-Lokalitäten gerichtet sind. Wir haben hierbei in den letzten zwölf Jahren sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich im großen Maße Gaststättenbetreiber aus dem ganzen Bundesgebiet vertreten und beraten.

Soweit ein Verstoß in der Sache zutrifft, ist es jedoch im Regelfall immer möglich, vergleichsweise die Angelegenheit einer vernünftigen Erledigung zuzuführen. Häufig ist es jedoch keinesfalls so klar, ob tatsächlich ein Verstoß im rechtlichen Sinne vorliegt. So haben wir in der Vergangenheit bei Vertretungen gegen einen anderen Pay-TV-Sender häufig auch Ansatzpunkte finden können, die eine Haftung ausgeschlossen haben.

Sie sollten keinesfalls diese Abmahnungen ignorieren, da uns bekannt ist, dass die entsprechenden Ansprüche auch gerichtlich verfolgt werden. In diesem Fall kann es regelmäßig sehr teuer werden, da insbesondere im Urheberrecht die Gegenstandswerte bei Gericht sehr hoch angesetzt werden.

Sollten auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Hierzu melden Sie sich bei uns telefonisch oder senden uns eine E-Mail nebst des Ihnen zugegangenen Abmahnschreibens an ra@kanzlei-heidicker.de.

Wir benutzen Cookies
Auf unserer Website kommen technische und funktionale Cookies zum Einsatz. Technische, funktionale und solche Cookies zur Analyse. Sie können unsere Seite grundsätzliche auch ohne das Nutzen von Cookies besuchen. Sie können die Einstellungen einsehen und verändern.