Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG wegen Ausstrahlung Bundesligaspiel

Aktuell liegt uns erneut ein urheberrechtliches Abmahnschreiben der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vom 13.04.2023 vor.

Das Schreiben ist hierbei gerichtet an einen Gastronomiebetrieb. Die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG weist darauf hin, dass sie aufgrund ihrer Eigenschaft als Rechteinhaberin wöchentlich mehrere hundert Kontrollen durchführen lässt. Insofern sei bei einem Kontrollbesuch am 01.04.2023 festgestellt worden, dass in der Betriebsstätte des Abmahnadressaten über den Sender „sky sport Bundesliga“ das Spiel Bayern München gegen Borussia Dortmund öffentlich ausgestrahlt worden sei, ohne dass ein entsprechendes Abonnement vorgelegen habe.

Es folgt sodann eine konkrete Auflistung, an welchen Spielen der Rechteinhaber, mithin Sky, die erforderlichen Rechte innehabe.

Forderung von Sky?

Aufgrund der festgestellten Verletzung wird der Abmahnadressat dazu aufgefordert einerseits das Verhalten einzustellen sowie eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung unter Fristsetzung bis zum 24.04.2023 abzugeben. Eine entsprechende Erklärung ist dem Anschreiben beigefügt.

Darüber hinaus wird auch auf die potentielle Strafbarkeit eines solchen Verhaltens im Rahmen des Abmahnschreibens hingewiesen.

Bei dem Abmahnadressaten handelt es sich um den Betreiber einer Sportsbar. Insoweit seien, so führt Sky aus, im Falle eines ordnungsgemäß abgeschlossenen Vertrages Jahresgebühren in Höhe von 18.000,00 € fällig geworden.

Ferner schulde der Abmahnadressat die Kosten für die durchgeführte Kontrolle in Höhe von 249,90 € sowie Kosten für die Inanspruchnahme der Anwälte in Höhe von 1.375,88 € auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 25.000,00 €.

Alternativ wird hier angeboten, bei Zahlung der Anwaltskosten sowie einem Abschluss eines Vertrages und der zusätzlichen Zahlung von 500,00 € die Angelegenheit auch auf dieser Grundlage einer Erledigung zuzuführen.

Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?

Zunächst muss natürlich mit der Mandantschaft eruiert werden, ob der vorgeworfene Verstoß tatsächlich zutrifft. Neben den tatsächlichen Umständen, d. h. betreffend der Frage, ob es tatsächlich sein kann, dass ein entsprechende Kontrolleur eine öffentliche Wahrnehmbarmachung begutachten konnte, stellt sich naturgemäß in diesen Fällen die rechtliche Frage, ob eine Ausstrahlung tatsächlich öffentlich i. S. d. Urheberrechtes erfolgt ist. Wir vertreten seit etlichen Jahren entsprechende Gastronomiebetreiber, Vereine sowie Betreiber von Wettlokalen. Hierbei sind wir sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich ständig tätig.

Sollten auch Sie eine entsprechende urheberrechtliche Abmahnung von Sky erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir bieten Ihnen hierzu eine kostenlose Ersteinschätzung an. Dazu senden Sie uns das Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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