Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung „RISA“ durch MO Streetwear GmbH durch CBH Rechtsanwälte

Aktuell liegt uns erneut und wiederholt ein markenrechtliches Abmahnschreiben der CBH Rechtsanwälte aus Hamburg vom 02.05.2023 im Auftrag der MO Streetwear GmbH vor.

Gegenstand des uns vorliegenden Abmahnschreibens ist hierbei der Vorwurf an unsere Partei, sie habe durch die Einstellung eines Angebotes die Markenrechte der MO Streetwear GmbH an dem Kennzeichen „Risa“ verletzt.

Insoweit habe unsere Partei auf dem Onlinemarktportal eBay ein Kleidungsstück angeboten, bei dem sie im Rahmen der konkreten Artikelbeschreibung die Bezeichnung „Risa“ verwendet habe.

Die Bezeichnung „Risa“ genieße hierbei umfassenden markenrechtlichen Schutz aufgrund einer zu beanspruchenden DE-Marke 30 2026 051 935 mit der Bezeichnung „RISA“.

Auch in der Vergangenheit hatten wir bereits einen Fall vertreten, bei dem die Verwendung dieses konkreten Zeichens gerügt wurde. Dort hatte die Mandantschaft sich schlicht und ergreifend verschrieben, da es sich dort um ein „rosa“ Bekleidungsstück handelte. Ein solches Verschreiben kann naturgemäß schnell passieren, da sich das „i“ sowie das „o“ auf der Tastatur direkt nebeneinander befinden.

Dennoch ist vom Grundsatz her festzustellen, dass auch ein „Verschreiben“ welches sogar ggf. nachweislich wäre, eine grundsätzliche objektive Markenrechtsverletzung verhindern könnte. Jedoch kommt es gerade bei der Beschreibung von Textilien immer auf den konkreten Einzelfall an. Es stellt sich hierbei regelmäßig die Frage, ob tatsächlich eine markenmäßige Verwendung des konkreten Zeichens, insbesondere dann, wenn weitere Marken in der Artikelbeschreibung genannt werden, überhaupt gegeben ist.

Des Weiteren bedarf es stets eines Handelns im geschäftlichen Verkehr, was ebenfalls fundamentale Voraussetzung eines Markenverstoßes ist.

Was wird in der Abmahnung gefordert?

Zunächst wird in der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, wonach es unsere Mandantschaft gegenüber der MO Streetwear GmbH zu unterlassen habe, dass Kennzeichen „Risa“ für Bekleidung zu verwenden. Daneben werden umfangreiche Auskunftsansprüche geltend gemacht, wonach geeignete Unterlagen vorzulegen sind, welche insbesondere gewerblichen Abnehmer entsprechende Ware gekauft haben. Auch wird eine Darstellung des Umsatzes sowie des Gewinns gefordert.

Darüber hinaus ergibt sich auch aus der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung, dass die grundsätzliche Schadensersatzpflicht anerkannt werden soll.

Neben dem Schadensersatz werden jedoch auch Kosten der Rechtsverfolgung, und zwar auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 25.000,00 €, mithin 1.156,20 € zzgl. Umsatzsteuer sowie Testkaufkosten in Höhe von 187,32 € geltend gemacht.

Wie ist mit einer solchen Abmahnung umzugehen?

Zunächst muss im Einzelfall durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz geprüft werden, ob der vorgeworfene Verstoß tatsächliche vorliegt. Dies ist bei der alleinigen Verwendung des Kennzeichens grundsätzlich nicht zwingend gegeben. Hierbei bedarf es einer genauen Prüfung, ob hier ggf. weitere Ansatzpunkte dafür sprechen, dass bspw. gar keine markenmäßige Verwendung gegeben ist.

Sollten auch Sie ein solches Abmahnschreiben erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Entweder Sie kontaktieren uns unmittelbar telefonisch unter 02307/1706-2, oder senden uns das Abmahnschreiben unverbindlich einmal an unsere E-Mailadresse unter ra@kanzlei-heidicker.de zu.

Wir rufen im Regelfall am gleich Tag oder aller spätestens am nächsten Werktag bei Ihnen zurück.

Wir sehen Ihrer Kontaktaufnahme entgegen.

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