Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnungen der DAZN Limited durch Lentze Stopper an Gastwirte

Uns wurden erneut in dieser als auch in der letzten Woche mehrere urheberrechtliche Abmahnungen der DAZN Limited vorgelegt. Im Rahmen der Abmahnungen wird u. a. darauf hingewiesen, dass es sich bei der DAZN Limited aus London um ein internationales Pay-TV-Anbieter-Unternehmen handelt, welches weltweit Sportprogramme austrägt. Insoweit habe sie für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmte Nutzungsrechte an Live-Übertragungen u. a. von Spielen der Bundesliga und UEFA-Champions-League inne. Insbesondere sei hiervon das Recht erfasst, die entsprechenden Sendesignale gemäß § 22 UrhG in gewerblichen Einrichtungen, insbesondere in Gastronomiebetrieben, auszustrahlen.

Der Vorwurf lautet sodann stets dahingehend, dass unsere Mandanten an einem bestimmten Tag ein konkretes Bundesligaspiel ausgestrahlt haben. Dies sei aufgrund einer durchgeführten Kontrolle in dem jeweiligen Gastronomiebetrieb festgestellt worden. Es erfolgen sodann konkrete Angaben nach Datum sowie Zeit als auch im Hinblick auf die konkrete Benennung des jeweiligen Spiels.

Im weiteren Verlauf der Abmahnung wird sodann dargestellt, dass die öffentliche Wiedergabe eine Verletzung nach §§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, 22 UrhG darstellt und sich der Schutz des Fußballspiels als Filmwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG ergibt.

Schließlich wird sodann ein umfangreicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht sowie die Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausräumenden strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.

Daneben wird auch auf die grundsätzliche Strafbarkeit des vorgeworfenen Verhaltens hingewiesen, in dem die Vorschriften der §§ 106, 108a UrhG zitiert werden, die eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren bei einer unberechtigten öffentlichen Wiedergabe vorsehen.

Als Gegenstandswert wird in den Angelegenheiten vom Grundsatz her von einem solchen in Höhe von 15.000,00 € ausgegangen, der je nach geltend gemachtem Schadenersatz sodann noch ein wenig differiert.

Insgesamt wird der Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von mindestens 4.500,00 € dargestellt. Soweit sodann durch den Abgemahnten eine wirksame strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wird sowie ein hälftiger reduzierter Gesamtbetrag von 1.750,00 € geleistet wird und zusätzlich ein entsprechendes DAZN For Business-Paket abgeschlossen wird, wäre die Angelegenheit erledigt.

Wie ist mit der Abmahnung umzugehen?

Zunächst ist natürlich zu klären, inwieweit der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Ist dies der Fall, so bieten sich regelmäßig auch in diesen Konstellationen Verhandlungen mit der Gegenseite an. Wichtig ist hierbei, dass die gesetzten Fristen unbedingt beachtet werden, da im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung das potentielle Kostenrisiko bei urheberrechtlichen Abmahnungen stets nicht unerheblich hoch ist.

Insoweit verfügen wir jedoch über die notwendige Erfahrung, mit Ihnen eine entsprechende Lösung mit der Gegenseite herbeizuführen. Wir vertreten bereits seit dem Jahre 2011 gegen Abmahnungen dieser Art. Insbesondere haben wir in hunderten von Verfahren gegen die Firma Sky Deutschland Gastwirte in den letzten 12 Jahren außergerichtlich sowie auch gerichtlich beraten und vertreten.

Sollten Sie ein entsprechendes Abmahnschreiben erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Hierzu senden Sie uns das Abmahnschreiben entweder vorab per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de unverbindlich zu oder rufen uns direkt an. Sie erhalten bei uns eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Fall. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und sind uns sicher, dass wir Ihnen als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht in dieser Angelegenheit den besten Weg zur Lösung aufzeigen können.

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