Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung des Fotografen Dieter Golland für Kanzlei Leineweber

Aktuell wurde uns ein urheberechtliches Abmahnschreiben des Fotografen Herrn Golland durch die Kanzlei Leineweber vorgelegt. Ausweislich des Abmahnschreibens, welches vom 24.04.2023 datiert, handele es sich bei dem Mandanten der Kanzlei Leineweber um einen Fotografen, der insbesondere Wahrzeichen des Ruhrgebiets fotografiere.

Insoweit sei es auf der Internetseite zu der Veröffentlichung eines Lichtbildwerkes gekommen, dessen Urheber Herr Golland sei.

Es läge insoweit eine Verletzung des Urheberrechtes vor. Insofern seien die Rechte des Mandanten in Form der öffentlichen Zugänglichmachung i. S. d. § 19a UrhG verletzt.

Der Rechteinhaber macht daraufhin zunächst umfangreiche Unterlassungsansprüche geltend und fordert in diesem Zusammenhang die Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausräumenden strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daneben werden Schadenersatzansprüche aufgrund der sogenannten Lizenzanalogie geltend gemacht. Hierbei handelt es sich um eine Methode der Schadenersatzberechnung, die durch das Urhebergesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Bei der Bemessung der fiktiven Lizenz geht es objektiv immer darum, was ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte.

Insgesamt wird in dem uns vorliegenden Abmahnschreiben für die Nutzung des Bildes ein Betrag in Höhe von 1.878,00 € gefordert.

Hinzu kommen die Kosten der Rechtsverfolgung, die auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 10.000,00 € bemessen werden, sodass sich der Gesamtgegenstandswert mit 11.878,00 € bemisst. Zzgl. des geforderten Schadenersatzes in Höhe von 1.878,00 € werden hierbei sodann noch weitere 1.054,10 €, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.932,10 €, gefordert.

Wie ist mit einer solchen Abmahnung umzugehen?

Zunächst ist naturgemäß zu eruieren, inwieweit der Verstoß zutrifft. Hierzu zählt neben der Frage der Rechteinhaberschaft des Anspruchstellers häufig auch, ob nicht ggf. auch auf der Seite des Adressaten abgeleitete Nutzungsrechte bestehen. Zu überprüfen ist auch regelmäßig, inwieweit die geltend gemachten Beträge der Höhe nach berechtigt sind. Ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht wird Ihnen hierbei relativ schnell sagen können, ob die geltend gemachten Beträge realistisch sind und wie hoch der Verhandlungsspielraum in den einzelnen Angelegenheiten ist.

Viel wichtiger ist jedoch auch häufig die Frage, wie die erforderliche Rechtssicherheit nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung hergestellt werden kann. Zu beachten ist die durchaus risikoreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach auch noch solche Bilder Vertragsstrafen auslösen können, welche sich beispielsweise im Google-Cache oder an anderer Stelle noch befinden. Die professionelle, spezialisierte und erfahrene Beratung ist an dieser Stelle von entscheidender Bedeutung.

Sollten auch Sie ein solches Abmahnschreiben erhalten haben, bieten wir Ihnen unsere kostenlose Ersteinschätzung an. Hierzu senden Sie uns gerne Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu. Alternativ rufen Sie uns unter 02307/17062 an. Wir helfen Ihnen professionell weiter und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Im Regelfall vereinbaren wir im Falle einer Beauftragung in den Angelegenheiten der vorliegenden Art ein entsprechendes Pauschalhonorar mit Ihnen, sodass Sie von Anfang an wissen, worauf Sie sich einlassen. Kostentransparenz steht bei uns an erster Stelle.

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