Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung Wettbewerbsrecht EuroConsum e.V. wegen des Vorwurfs: Bezeichnung eines Heilpraktikers als Psychotherapeut

Aktuell wurde uns ein Abmahnschreiben des EuroConsum e. V. auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage vorgelegt. Abmahnadressat ist hierbei eine Person, bei der es sich um eine Heilpraktikerin handelt. Dieser wird vorgeworfen, sich im Rahmen ihrer Werbung, u. a. im Rahmen eines sozialen Mediums, als Psychotherapeutin bezeichnet zu haben.

Insoweit wird im Rahmen des Abmahnschreibens darauf hingewiesen, dass es sich bei der Bezeichnung „Psychotherapeut“ und/oder „Psychotherapeutin“ um eine nach § 1 Abs. 1 PsychThG geschützte Berufsbezeichnung handelt, die ausschließlich psychologischen Psychotherapeuten vorbehalten ist.

Es wird an dieser Stelle ausdrücklich gerügt, dass der Adressat der Abmahnung durch die Verwendung der Bezeichnung eine Irreführung i. S. d. Heilmittelwerberechtes begeht, indem hierbei unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, die Vorbildung oder die Befähigung im Kontext der Heilmittelwerbung begeht.

Die uns vorliegende Abmahnung ist sehr umfangreich und rechtlich sehr genau beschrieben.

Was wird in dem Abmahnschreiben gefordert?

Zunächst wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die unverzügliche Einstellung des beanstandeten Verfahrens vom Abmahnadressaten gefordert. Unter Fristsetzung soll hier eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Darüber hinaus wird Kostenerstattung für den Ausspruch der Abmahnung verlangt. Die hier geltend gemachten Kosten betragen 499,29 €.

Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in dem Abmahnschreiben gesetzten Fristen unbedingt ernst genommen werden sollen. Insofern ist nicht auszuschließen, dass nach Ablauf der Frist die Angelegenheit unmittelbar einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden könnte.

Daneben bedarf die dem Schreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung nach unserer Auffassung unbedingt einer Korrektur.

Festzustellen ist, dass die Bezeichnung als Psychotherapeut auch für einen Heilpraktiker, der über eine zusätzliche Ausbildung in diesem Bereich verfügt, in ihrer Alleinstellung nicht gestattet sein dürfte. Wichtig ist es jedoch, die Angelegenheit rechtssicher zu erledigen. Hierzu zählt neben der reinen Abstellung der Verwendung des Begriffes in Alleinstellung auch, dass unter Umständen weitere Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen werden, die dazu führen rechtssicher zu verhindern, dass man entgegen aller Erwartungen nicht doch noch in eine Vertragsstrafe läuft. Hierzu beraten wir Sie jedoch auch umfassend.

Sollten auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Senden Sie uns das Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de unverbindlich zu und/oder rufen Sie uns an. Auch beraten wir Sie im Hinblick auf Ihre Werbeauftritte. Insofern haben wir bereits zahlreiche Heilpraktiker in den vergangenen Jahren beraten und sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vertreten.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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