Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung „BABY born“ durch Zierhut IP- Rechteinhaber: Zapf Creation AG - Puppenbekleidung auf Etsy

Aktuell wurde uns erneut ein markenrechtliches Abmahnschreiben vom 12.07.2023 der Zapf Creation AG, ausgesprochen durch die Kanzlei Zierhut IP, vorgelegt. Gegenstand des uns vorliegenden Abmahnschreibens ist die Verwendung des Kennzeichens „BABY born“ wegen eines Angebotes auf der Verkaufsplattform Etsy.

Was wird in der Abmahnung beanstandet?

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die Zapf Creation AG unter der Nummer 002468346 in das Register des EUIPO, und zwar mit der Marke „BABY born“ eingetragen ist.

Was wird in dem Abmahnschreiben gerügt?

Gegenstand ist hierbei ein Angebot unserer Mandantschaft, bei dem sie in der Artikelüberschrift die Bezeichnung „Baby Born“ verwendet hat. Angeboten wird hierbei ein handgefertigtes Kleidungsstück für eine Puppe, welches hinsichtlich der Größe für die auf dem Markt bekannten „Baby Born“-Puppen passen würde.

Die Gegenseite ist hierbei der Auffassung, dass die Verwendung des Kennzeichens in der Artikelüberschrift eklatant die Marke „Baby born“ verletzt und daher der Gegenseite umfangreiche Ansprüche zustehen.

Einerseits wird von der Gegenseite eine umfangreiche strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert, in der sich der Adressat der Abmahnung dazu verpflichten soll, das Zeichen „Baby born“ für Puppenzubehör in der Zukunft nicht mehr zu verwenden.

Ferner werden Schadenersatzansprüche dem Grunde nach geltend gemacht sowie Auskunft dahingehend verlangt, dass der Abmahnadressat Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise, gewerbliche Abnehmer, Waren und erzielten Umsatz, Angebotsmengen, etc. angeben soll

Diese Beauskunftung dient regelmäßig zur Vorbereitung eines gesonderten Schadenersatzanspruches, welcher grundsätzlich neben den geltend gemachten Anwaltskosten zu zahlen wäre.

Die Gegenseite unterbreitet im Rahmen des Abmahnschreibens einen Vorschlag, wonach bei Bezahlung von Abmahnkosten in Höhe von 2.518,10 € die Angelegenheit erledigt wäre. Es folgen weiterhin Ausführungen zum Streitwert, der grundsätzlich mit 150.000,00 € respektive 200.000,00 € anzusetzen wäre.

Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?

Wie in jeder markenrechtlichen Abmahnung, ist ihre Berechtigung im Einzelfall immer zu überprüfen. Vielfach taucht in unserer täglichen Praxis die irrige Annahme auf, dass Mandanten oder durchaus auch fachferne Kollegen die Ansicht vertreten, dass die alleinige Benutzung eines Markenzeichens, soweit dieses geschützt ist, bereits ausreichen würde, um einen markenrechtlichen Verstoß zu begründen. Dem ist jedoch mitnichten so. Die Frage, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt, ist stets eine Einzelfallfrage. Insbesondere spielt hierbei die umfangreiche Kasuistik zur sogenannten markenmäßigen Verwendung eine erhebliche Rolle. Vereinfacht gesprochen bedeutet dies, dass das entsprechende Kennzeichen, welches zum Schutz des entsprechenden Inhabers angemeldet ist, auch so verwendet werden muss, dass der Verkehr zu der Annahme gelangen kann, dass es sich hierbei um den entsprechenden Markenartikel aus dem Hause des Markeninhabers handelt.

Da diese Frage häufig auch für Markenanwälte in vielen Fällen nicht immer leicht zu beantworten ist, ist es nach unserer Auffassung unabdingbar, dass Sie sich an dieser Stelle anwaltlich beraten lassen. Keinesfalls sollte die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft abgegeben werden, wenngleich grundsätzlich in vielen Fällen sich die Abgabe einer zumindest modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung insbesondere zur Kostenminderung anbietet. Wir beraten Sie hierzu im Einzelfall ganz genau.

Wir, als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, bearbeiten täglich Fälle aus dem Markrecht. Wir können im Regelfall sofort sehen, ob die Abmahnung begründet ist, ihre Begründung eher wahrscheinlich ist, oder tatsächlich eine markenrechtliche Abmahnung vorliegt, die letztendlich als unberechtigt und unwirksam anzusehen ist. Anhand unserer Prüfung beraten wir Sie sodann insbesondere unter wirtschaftlichen Aspekten, sodass wir für Sie versuchen, eine den Umständen nach günstige Lösung zu entwickeln und diese bei der Gegenseite durchzusetzen oder mit dieser zu vereinbaren.

Sollten Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Dazu senden Sie uns das Abmahnschreiben entweder an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar an.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme, und sind uns ganz sicher, dass wir Ihnen weiterhelfen können. Hierbei beraten wir ausdrücklich bundes- sowie auch durchaus europaweit.

Wir benutzen Cookies
Auf unserer Website kommen technische und funktionale Cookies zum Einsatz. Technische, funktionale und solche Cookies zur Analyse. Sie können unsere Seite grundsätzliche auch ohne das Nutzen von Cookies besuchen. Sie können die Einstellungen einsehen und verändern.