Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung „CROSSFIT“ durch die Kanzlei Bird & Bird im Auftrag der CrossFit, LLC aus den USA

Aktuell wurde uns erneut eine markenrechtliche Abmahnung der Firma CrossFit aus den USA vom 28.07.2023 vorgelegt. Die umfangreiche markenrechtliche Abmahnung wird hierbei, wie in der Vergangenheit auch, durch die Rechtsanwälte Bird & Bird ausgesprochen.

Zum Gegenstand macht hierbei die Gegenseite die deutsche Wortmarke der Firma CrossFit unter der Registrierungsnummer 30 2017 032 826.

Gerügt wird im Rahmen des Abmahnschreibens, dass unsere Mandantschaft auf dem Onlineportal Amazon im Rahmen des Angebotes von Fitnessartikeln die Bezeichnung „CROSSFIT“ verwendet habe.

Es wird hier ein umfangreicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht, Auskunft gefordert sowie Schadenersatz als auch Kosten der Rechtsverfolgung auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 250.000,00 €, mithin zu einem Betrag in Höhe von 3.744,50 € geltend gemacht.

Die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung erhält hierzu eine vorformulierte Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 €.

Wie ist mit der Abmahnung umzugehen?

Zunächst ist, wie immer, zu überprüfen, ob in der vorliegenden Konstellation tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Fraglich ist insbesondere bei den „CROSSFIT“-Fällen, die uns bisher vorlagen, ob tatsächlich in der konkreten Konstellation eine markenmäßige Verwendung gegeben ist. Diese ist vereinfacht immer dann gegeben, wenn die entsprechend konkrete Verwendung den Eindruck erwecken kann, dass es sich bei dem angebotenen Produkt um ein solches handelt, welches grundsätzlich von dem Rechteinhaber stammt. Die Rechtsprechung hierzu ist recht diffizil.

Häufig hören wir von Mandanten, welche wir gegen diese Abmahnung vertreten, dass ihnen schlicht und ergreifend nicht bekannt ist, dass es sich bei der Bezeichnung „CROSSFIT“ um eine geschützte Markenbezeichnung handelt. Vielmehr wird durch Adressaten der Abmahnung häufig angenommen, dass es sich bei dem Kennzeichen „CROSSFIT“ um eine konkrete Sportmethode handelt, sodass sich diese Mandanten bei der Verwendung des Begriffes zunächst keiner Schuld bewusst sind.

Insoweit handelt es sich bei der rechtlichen Beurteilung dieser Frage stets um einen Einzelfall, der keinesfalls allgemeine beantwortet werden kann. Vor dem Hintergrund der hohen Gegenstandswerte, die in Markenangelegenheiten, und insbesondere auch bei den „CROSSFIT“-Angelegenheiten angesetzt werden, sind etwaige Experimente hier fehl am Platz. Ein erfahrener Markenanwalt wird Sie hierzu ordentlich und vor allen Dingen vor dem Hintergrund Ihrer wirtschaftlichen Interessen und Ihres wirtschaftlichen Schutzes vernünftig beraten.

Kommt man hier zu dem Ergebnis, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung angezeigt ist, raten wir dringend davon ab, die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, da diese bspw. eine feste Vertragsstrafe enthält.

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Im Falle des Erhaltes einer Abmahnung stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir haben in der vergangenen Zeit eine nicht unerhebliche Anzahl von Abmahnungen dieser Art vertreten und verteidigt. Wir beschäftigen uns jeden Tag mit markenrechtlichen Angelegenheiten, sei es der Verteidigung von markenrechtlichen Abmahnungen, dem Schutz Ihrer Markenrechte sowie insbesondere auch die Anmeldung von Marken aller Art.

Wir bieten Ihnen an, dass Sie uns das bei Ihnen eingegangene Abmahnschreiben zukommen lassen. Die Ersteinschätzung ist bei uns unverbindlich und kostenlos. Senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar an. Wir rufen im Regelfall am gleichen Tage zurück.

Wir benutzen Cookies
Auf unserer Website kommen technische und funktionale Cookies zum Einsatz. Technische, funktionale und solche Cookies zur Analyse. Sie können unsere Seite grundsätzliche auch ohne das Nutzen von Cookies besuchen. Sie können die Einstellungen einsehen und verändern.