Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung Markenrecht „Monster“ durch Rechtsanwälte Bird & Bird

Aktuell wurde uns erneut ein markenrechtliches Abmahnschreiben der Kanzlei Bird & Bird für die Monster Energie Company aus den USA vom 18.09.2023 vorgelegt.

In dem Abmahnschreiben wird zunächst auf das Markenportfolio der Monster Energie Company hingewiesen. Insoweit wird einerseits auf die bekannte Bildmarke der Monster Energie Company verwiesen sowie unter anderem auch darauf, dass die Markeninhaberin wettbewerbsrechtlich geschützte unterscheidungskräftige Produktaufmachungen für ihre Verpackungen und Werbeartikel verwendet. Die Rechteinhaberin verwende und lizensiere hierbei die streitgegenständliche Marke i. V. mit einer Vielzahl von Produkten.

Einerseits wird im Rahmen des Abmahnschreibens Bezug genommen auf die europäische Bildmarke EM 12 924 718 sowie auch auf die europäische Wortmarke mit dem Kennzeichen „Monster Energie“ 6 368 005.

Im Rahmen des uns vorliegenden Abmahnschreibens, welches sich gegen unsere Partei richtet, wird dieser vorgeworfen, dass diese auf eBay Aufkleber anbiete, welche für den Modellbau geeignet seien und hierbei die streitgegenständlichen Marken der Monster Energie Company aufweisen.

Die Rechteinhaberin sieht hierbei in der Benutzung der Marken eine rechtswidrige Markenverwendung, mithin eine Markenrechtsverletzung, da eine Lizensierung respektive Zustimmung der Markeninhaberin gerade nicht vorliege. Im Zuge dessen stünden der Rechteinhaberin einerseits Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche im Hinblick auf dem Umfang der Verletzungshandlungen, Auskunft im Hinblick auf Lieferanten und Bezugsquellen sowie im Hinblick auf die Anzahl der eingekauften und verkauften Produkte zu.

Hieraus ergebe sich im Übrigen auch ein umfangreicher Schadensersatzanspruch.

Daneben werden Kosten der Rechtsverfolgung auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 250.000,00 € gefordert. Unter dem Ansatz einer geforderten 1,5er Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € entspricht dies ein Betrag in Höhe von 3.744,50 €.

Des Weiterem ist dem Abmahnschreiben eine weitere umfangreiche strafbewehrte Unterlassungserklärung angefügt, welche eine Vertragsstrafe für den Fall einer Zuwiderhandlung in Höhe von 10.000,00 € vorsieht.

Wie ist mit diesem Abmahnschreiben umzugehen?

Zunächst ist wie in jedem markenrechtlichen Abmahnschreiben zu prüfen, ob die vorgeworfene Markenrechtsverletzung tatsächlich in der Sache zutrifft. Hierbei ist um Regelfall natürlich die Frage zu klären, um was für Produkte es sich handelt. Nicht selten kommt es durchaus vor, dass ein Fall der sogenannten Markenerschöpfung im Sinne des § 24 MarkenG vorliegt, mithin ein solches Produkt angeboten wird, welches mit Zustimmung des Rechtsinhabers in dem europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Wenn dies nicht der Fall ist, muss natürlich stets geprüft werden, ob überhaupt das erforderliche Handeln im geschäftlichen Verkehr gegeben ist.

Ein darüber hinaus wirklich häufiger Angriffspunkt ist die Frage der markenmäßigen Verwendung. Unter einer markenmäßigen Verwendung versteht man hierbei vereinfacht gesprochen die Eignung der konkreten Verwendung des Produktes den tatsächlichen Eindruck zu erwecken, dass es sich um ein Produkt aus dem Hause des Markeninhabers handelt. Hier gibt es so häufig die Besonderheit, dass es kein eindeutiges „richtig“ oder ein eindeutiges „falsch“ gibt, sodass an dieser Stelle durchaus in vielen Fällen Argumentationspeilraum eröffnet wird.

Ein erfahrener Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz wird hierbei zunächst relativ schnell potentielle Angriffspunkte in dem Abmahnschreiben erkennen. Er wird ebenso erkennen, soweit die Abmahnung zumindest in der Sache materiell rechtlich berechtigt ist. Auch in diesen Fällen sollte jedoch unbedingt die Hilfe eines Speziallisten zu Rate gezogen werden. Einerseits können regelmäßig geforderte Beträge reduziert werden. Viel wichtiger ist jedoch nach unserer Erfahrung der richtige Umgang mit der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Neben dem Umstand, dass in diesen Fällen regelmäßig eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, liegen wir im Rahmen unserer Betreuung und Beratung einen besonders hohen Wert darauf, die Mandanten dahingehend zu sensibilisieren, dass auch tatsächlich sichergestellt wird, dass auch nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung keinerlei Verstöße gegen die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung sich ereignen können. Vielfach wird hier fälschlicherweise durch Mandanten angenommen, dass das reine Löschen / Herausnehmen des Artikels / Löschung der Artikelbeschreibung, welche das inkriminierte Kennzeichen enthält, genügt. Dem ist im Regelfall mit Nichten so. Das reine Löschen auf der Homepage, dem Onlinemarktportal wie eBay, Amazon und Co. genügt hierfür im Regelfall keinesfalls aus!

So wird im Rahmen der geführten Gespräche, welche wir tagtäglich in markenrechtlichen Angelegenheiten mit Mandanten führen, fast in jedem zweiten Telefonat der Satz geäußert, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wäre insofern kein Problem, der Mandant habe ja schließlich das inkriminierte Produkt bereits entfernt.

Wir werden Sie auf jeden Fall im Hinblick auf diesen Punkt eingängig und mit Ihnen zusammen sicher stellen, dass Sie hier nicht in eine Falle tappen, die durch dazu führen könnte, dass nach Abschluss des eigentlichen Abmahnverfahrens eine teure Vertragsstrafe mit weiterer Abmahnung droht.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind auf eine auf das Markenrecht hoch spezialisierte Kanzlei. Wir bearbeiten jeden Tag Fälle aus dem Markenrecht. Der Rechtsanwalt Jan B. Heidicker ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Markenrecht zählt. Neben der Verteidigung von Abmahnungen, sind wir auch in der Durchsetzung von markenrechtlichen Ansprüchen sowie auch in den Anmeldungen von Marken im Bereich der Bundesrepublik Deutschland, Europa und auch durchaus weltweit tätig. Sollten Sie ein Abmahnschreiben erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Hierfür bieten wir Ihnen an, dass Sie uns Ihr Abmahnschreiben zukommen lassen oder uns unmittelbar anrufen. Gerne senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu. Den Anruf tätigen Sie unter 02307/1706-2. Sie werden sodann im Regelfall umgehend mit einem Rechtsanwalt aus unserer Kanzlei verbunden. Sollte dies nicht unmittelbar möglichen sein, rufen wir jedoch im Regelfall am gleichen Tage noch zurück.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme aus dem gesamten Bundesgebiet

Wir benutzen Cookies
Auf unserer Website kommen technische und funktionale Cookies zum Einsatz. Technische, funktionale und solche Cookies zur Analyse. Sie können unsere Seite grundsätzliche auch ohne das Nutzen von Cookies besuchen. Sie können die Einstellungen einsehen und verändern.