Aktuell liegt uns erneut ein Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Lubberger Lehment vom 10.06.2024 vor.
Die ŠKODA AUTO a.s. lässt hierbei durch die Kanzlei Lubberger Lehment die Verletzung von Markenrechten verfolgen.
Gegenstand der Abmahnung ist hierbei die zu Gunsten der Firma ŠKODA AUTO a.s. eingetragene Wort-/Bildmarke mit der Nummer 017874242 unter der Bezeichnung „ŠKODA“. Weiter wird im Rahmen des Abmahnschreibens darauf hingewiesen, dass auch entsprechender Schutz für die Bezeichnung „OCTAVIA“ oder „KODIAQ“ bestehen.
Was wird in dem Abmahnschreiben unserer Mandantschaft vorgeworfen?
Gegenstand des Anstoßes ist hierbei der Verkauf von vermeintlich gefälschten Emblemen auf dem Onlinemarktportal eBay. Unserer Partei wird hierbei vorgeworfen, dass sie unter Verwendung der Marken „ŠKODA“ und „OCTAVIA“ einen Schriftzug für einen Heck-Grill angeboten habe. Es handele sich hierbei um ein Plagiat.
Die Firma ŠKODA AUTO a.s. weist darauf hin, dass sie auch einen Testkauf veranlasst habe. Im Rahmen dessen sei die Plagiatseigenschaft des Produktes festgestellt worden.
Was wird in dem Abmahnschreiben gefordert?
Zunächst werden Ansprüche nach dem Markenrecht, und zwar nach den Vorschriften des Artikels 9 Abs. 2 lit. a) und lit. c) UMV, geltend gemacht. Die Firma ŠKODA AUTO a.s. fordert hier die Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausräumenden strafbewehrten Unterlassungserklärung unter entsprechender Fristsetzung.
Des Weiteren werden Ansprüche auf Vernichtung der Plagiate im Hinblick auf den vermeintlichen Restbestand von gefälschten Emblemen geltend gemacht.
Auch werden die Kosten der Rechtsverfolgung gefordert. Hierbei setzt die Firma ŠKODA AUTO a.s. einen Gegenstandswert in Höhe von 200.000,00 € an und fordert von unserer Mandantschaft die Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.904,00 €.
Wie ist auf dieses Abmahnschreiben zu reagieren?
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das entsprechende Abmahnschreiben unbedingt ernstgenommen werden muss. Hierbei gilt es besonders auf die einzuhaltenden Fristen zu achten. Im Falle des Ablaufes der Frist wird damit zu rechnen sein, dass die Rechtsanwälte Lubberger Lehment konsequent ein einstweiliges Verfügungsverfahren oder unmittelbar ein Klageverfahren einleiten würden.
Zunächst ist zu prüfen, inwieweit der Verstoß in der Sache zutrifft. Hierzu führen wir stets mit Ihnen ein gemeinsames Gespräch, in dem Sie uns grob die Sachlage schildern. Wir können Ihnen sodann im Regelfall sofort mitteilen, ob von einer Markenrechtsverletzung auszugehen sein wird und welche Maßnahmen sodann geeignet sind.
Kommt man hierbei zu dem Ergebnis, dass eine Markenrechtsverletzung bejaht werden muss, sollte hier unbedingt die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung in Betracht gezogen werden. Des Weiteren können häufig die geltend gemachten Beträge auch reduziert werden. Hierbei kommt es insbesondere auf den Verletzungsumfang an, den wir auch persönlich mit Ihnen erörtern.
Worauf ist noch zu achten?
Immer wieder übernehmen wir Mandate, bei denen die neuen Mandanten sodann im Hinblick auf die Abwicklung der Abmahnung schlicht und ergreifend schlecht beraten waren. Neben der reinen Bearbeitung der Abmahnung ist es nämlich von entscheidender Bedeutung, dass auch nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung für Sie die erforderliche Rechtssicherheit besteht. Da es sich in diesen Fällen häufig um solche handelt, die sich im Internet abspielen, tritt häufig das Phänomen auf, dass Angebote auch noch weiter vorgehalten werden, obwohl sie unmittelbar von eBay oder aus dem Onlineshop gelöscht werden. Auch hierzu beraten wir Sie umfangreich, sodass nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der vermeintlichen Erledigung der Angelegenheit nicht noch eine böse Überraschung erfolgt.
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Wir vertreten bundesweit unsere Mandanten im Bereich des Markenrechtes. Neben der Verteidigung und der Durchsetzung von markenrechtlichen Ansprüchen gehört zu unserem Kerngebiet natürlich auch die Anmeldung von Marken. Sollten Sie hier Bedarf haben, nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und kontaktieren Sie uns. Im Falle des Erhaltes einer Abmahnung senden Sie uns diese gerne unmittelbar zu und/oder rufen uns an. Das Erstgespräch ist bei uns kostenlos. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.