Uns wurden auch in dieser Woche erneut mehrere Zahlungsaufforderungen der dpa-Picture Alliance GmbH vorgelegt. Gegenstand der uns in dieser Woche vorgelegten Zahlungsaufforderungen sind gerügte Urheberrechtsverletzungen auf Internetseiten sowie auch in sozialen Medien.
Regelmäßig wird im Rahmen der uns vorgelegten Zahlungsaufforderungen gerügt, dass die Adressaten der Schreiben entweder auf ihren Webseiten und/oder auf von den Adressaten geführten sozialen Media Accounts Fotos verwenden, an denen die dpa-Picture Alliance GmbH die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte zustehen würden.
Es wird hierbei auf Grundlage des § 97 Abs. 2 UrhG Schadensersatz geltend gemacht. Dieser wird auf Grundlage der Lizenzanalogie berechnet.
Regelmäßig erfolgt in den Schreiben ein Verweis auf die sogenannten MFM-Honorartabellen (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing).
Neben den Schadensersatzforderungen werden Rechtsanwaltskosten nach dem jeweiligen Gegenstandswert geltend gemacht. Hinzukommen regelmäßig Dokumentationskosten, die aufgrund des beauftragten Dienstleisters, der die Beweissicherung durchführe, entstanden seien.
Die uns in dieser Woche vorgelegten Zahlungsaufforderungen reichen vom klassischen dreistelligen Beträgen bis zu Beträgen über 6.000,00 €.
Wie ist mit diesem Schreiben umzugehen?
Zunächst ist natürlich im Rahmen eines Beratungsgespräches mit Ihnen zu eruieren, inwieweit der grundsätzlich Ihnen vorgeworfene Verstoß, mithin die Urheberrechtsverletzung, rein rechtlich und sachlich zutrifft. Ist dies der Fall, so kann regelmäßig durch einerseits geschickte Verhandlung, andererseits durch die genaue Überprüfung der Höhe der geltend gemachten Beträge eine nicht unerhebliche Reduzierung erreicht werden.
Zu beachten ist jedoch auch, dass es sich bei der geltend gemachten Geldforderung in den Schreiben um ein Angebot handelt, bei dessen Annahme sodann in Aussicht gestellt wird, dass die entsprechende Angelegenheit ihre Erledigung findet. Es wird ferner auch darauf hingewiesen, dass durch die Zahlung lediglich der widerrechtliche Nutzungszustand aus der Vergangenheit kompensiert wird. Es heißt ferner, dass Unterlassungsansprüche einschließlich einer Abmahnung zum jetzigen Zeitpunkt nicht geltend gemachten werden.
Ziel der Verteidigung sollte auch sein, dass dies nicht erfolgt. Der Ausspruch einer gesonderten Abmahnung mit entsprechend geltend gemachten Unterlassungsanspruch führt im Regelfall zu weitaus höheren Kosten.
Als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht sind wir gerade im Bereich des Fotorechts erheblich spezialisiert und verfügen über eine hohe Expertise, die sich in einer großen Anzahl von Fällen, gerade im Fotobereich, niederschlägt. Wir bieten Ihnen bei Erhalt einer derartigen Zahlungsaufforderung eine kostenlose Erstberatung an. Senden Sie uns Ihr Schreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar unter 02307/1706-2 an. Sie sprechen im Regelfall am gleichen Tage noch mit einem Rechtsanwalt.