Am 3. April 2025 erhielt unser Mandant eine Mitteilung des Vereins gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU), in der ihm eine Zuwiderhandlung gegen eine zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung vorgeworfen wird. Zugleich wurde zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Sachverhalt
Beanstandet wurde ein eBay-Angebot, in dem ein Handstaubsauger mit der Aussage „Testsieger“ beworben wurde – ohne Angabe einer konkreten Fundstelle oder weiteren Nachweisen. Der VGU sieht hierin einen Verstoß gegen eine bereits im Mai 2024 abgegebene Unterlassungserklärung, in der sich unser Mandant verpflichtet hatte, entsprechende Testergebnisse in der Werbung vollständig zu belegen.
Rechtliche Bewertung
Gemäß § 5a Abs. 1 UWG dürfen wesentliche Informationen in der Werbung nicht vorenthalten werden. Bei Testergebnissen sind dies vor allem der durchführende Anbieter, das Datum der Veröffentlichung und die genaue Fundstelle. Wird dagegen verstoßen, liegt regelmäßig eine Irreführung durch Unterlassen vor.
Bei bestehender strafbewehrter Unterlassungserklärung kann bereits ein gleichartiger Verstoß eine Vertragsstrafe auslösen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass weitere Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden.
Aufforderung zur Stellungnahme
Der VGU hat zunächst keine Vertragsstrafe eingefordert, sondern die Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet. Diese Chance sollte genutzt werden, um Missverständnisse auszuräumen oder eine gütliche Lösung zu erreichen – bevor weitere rechtliche Schritte folgen.
Unsere Empfehlung
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