„Kniffel“ als Stolperfalle – Schmidt Spiele GmbH mahnt Anbieterin personalisierter Würfelspiele ab
Die bekannte Spielwarenmarke Schmidt Spiele GmbH lässt derzeit über die Kanzlei Fortmann Tegethoff wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen der Bezeichnung „Kniffel“ verschicken. In einem aktuellen Fall wurde eine Anbieterin eines „Kniffel Spiel personalisiert“ abgemahnt.
Die Kanzlei Heidicker wird regelmäßig mit vergleichbaren Fällen betraut – Grund genug, die Rechtslage zu beleuchten und klassische Fehler im Umgang mit Abmahnungen aufzuzeigen.
Worum geht es rechtlich? – Die markenrechtliche Einordnung
Die Marke „Kniffel“ ist als Unionsmarke (EU-Marke) seit 2009 eingetragen – mit älteren Rechten aus der deutschen Marke von 1972 – und geschützt für:
- Klasse 28: Gesellschaftsspiele
- Klasse 16: Druckereierzeugnisse
- Klasse 9: Softwareprodukte
Die Nutzung der Bezeichnung „Kniffel“ für ein eigenes Produkt – auch in Form von „Kniffel Spiel personalisiert“ – kann nach Art. 9 Abs. 2 UMV (Unionsmarkenverordnung) eine Verletzung des Markenrechts darstellen, wenn:
- eine Warenidentität vorliegt (Würfelspiel ≈ Gesellschaftsspiel),
- das verwendete Zeichen mit der Marke identisch oder hochgradig ähnlich ist,
- Verwechslungsgefahr besteht, auch gedanklich,
- eine Rufausbeutung durch Nutzung der bekannten Marke erfolgt.
Im vorliegenden Fall wurde das Zeichen „Kniffel“ nicht nur im Produkttitel, sondern auch in der Artikelbeschreibung und URL verwendet – was die rechtliche Relevanz weiter erhöht.
Was wird gefordert? – Die typischen Abmahnfolgen
Die Schmidt Spiele GmbH forderte über ihre Kanzlei u. a.:
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Auskunft zu Verkäufen, Umsätzen und Werbemitteln
- Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 2.584,09 €
(auf Basis eines Streitwerts von 100.000 €)
👉 Hinweis zum Prozessrisiko:
Ein Streitwert von 100.000 € bedeutet, dass allein bei einem unterlegenen gerichtlichen Verfahren mehrere tausend Euro Prozesskosten (Gericht, Anwälte beider Seiten) entstehen können – ein erhebliches wirtschaftliches Risiko.
Unsere anwaltliche Erfahrung: Was tun bei einer solchen Abmahnung?
Wir vertreten regelmäßig Mandanten, die mit markenrechtlichen Abmahnungen dieser Art konfrontiert werden. Unsere Empfehlung bei Erhalt eines solchen Schreibens lautet:
✅ 1. Ruhe bewahren und Frist notieren
Nicht reagieren ist die schlechteste Option – das Risiko einstweiliger Verfügungen ist real.
✅ 2. Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnen
Die vorformulierten Erklärungen beinhalten teils lebenslange Vertragsstrafen bei zukünftigen Verstößen. Hier ist anwaltliche Prüfung zwingend.
✅ 3. Kostenforderung rechtlich einordnen lassen
Selbst wenn eine Markenverletzung vorliegt, ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten verhältnismäßig und angemessen sind.
Kostenlose Ersteinschätzung bei uns
Wenn auch Sie eine Abmahnung im Zusammenhang mit einer Markenbezeichnung wie „Kniffel“ erhalten haben, stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung zur Seite.
📞 02307 / 17062
📧 ra@kanzlei-heidicker.de
Im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung klären wir, welche Handlungsmöglichkeiten Sie haben – und in welchem Umfang ggf. reagiert werden muss.
Fazit
Die Nutzung markenrechtlich geschützter Begriffe wie „Kniffel“ kann auch bei gut gemeinten oder beschreibenden Produktbezeichnungen juristische Folgen nach sich ziehen. Besonders bei personalisierten Produkten im Onlinehandel sollten Händler daher wachsam sein und professionelle Beratung in Anspruch nehmen.
Kanzlei Heidicker – Ihre Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz
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