Abmahnung durch den Abmahnungsverband Bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. – Wann private Kfz-Verkäufer rechtlich als Unternehmer gelten
Der Verkauf gebrauchter Fahrzeuge über Online-Plattformen wie Kleinanzeigen, mobile.de oder autoscout24 ist weit verbreitet. Vielen Verkäufern ist jedoch nicht bewusst, dass sie sich trotz der Kennzeichnung als „Privatanbieter“ rechtlich schnell im gewerblichen Bereich bewegen können – mit erheblichen rechtlichen Folgen.
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Abmahnungsverbandes Bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. zeigt exemplarisch, worauf es bei der rechtlichen Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Kfz-Handel ankommt.
Hintergrund der Abmahnung
In dem abgemahnten Fall wirft der Verband dem betroffenen Verkäufer vor, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums mehrere Fahrzeuge über Online-Anzeigen als angebliche Privatverkäufe angeboten zu haben. Nach Auffassung des Verbandes liege tatsächlich eine unternehmerische Verkaufstätigkeit vor.
Der Abmahnungsverband fordert in solchen Fällen regelmäßig:
- die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
- die Zahlung von Aufwendungsersatz,
- sowie künftig die klare Kennzeichnung als gewerblicher Anbieter bei Fahrzeugangeboten.
Aus unserer Praxis wissen wir: Gerade dieser Verband ist bundesweit besonders aktiv und geht systematisch gegen vermeintliche „Schein-Privatverkäufer“ vor.
Privat oder gewerblich? Der rechtliche Maßstab
Unternehmerbegriff nach § 14 BGB
Rechtlich ist Unternehmer,
„wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“
Entscheidend ist dabei nicht die Eigenbezeichnung, sondern das tatsächliche Gesamtbild der Verkaufstätigkeit.
Keine feste Verkaufsgrenze – entscheidend ist die Gesamtwürdigung
Entgegen einer häufigen Annahme gibt es keine feste Anzahl an Fahrzeugverkäufen, ab der automatisch eine Gewerblichkeit vorliegt. Gerichte nehmen vielmehr eine Gesamtwürdigung vor. Typische Kriterien sind unter anderem:
- Anzahl der Verkäufe innerhalb kurzer Zeit
- Gleichartigkeit der Fahrzeuge
- Wiederholungs- und Gewinnerzielungsabsicht
- professioneller Aufbau der Anzeigen
- Nutzung derselben Kontaktdaten
- Ankauf und Weiterverkauf von Fahrzeugen
Bereits eine planmäßige, nachhaltige Verkaufstätigkeit kann ausreichen, um als Unternehmer eingestuft zu werden.
Häufiger Irrtum: „Privatverkauf – keine Garantie“
Viele Verkäufer versuchen, sich durch Formulierungen wie
„Privatverkauf – keine Garantie oder Gewährleistung“
abzusichern.
Rechtlich ist jedoch klar: Solche Hinweise helfen nicht, wenn objektiv eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Im Gegenteil kann der bewusste Ausschluss von Verbraucherrechten als Indiz für ein Umgehungsverhalten gewertet werden.
Zentrales Risiko: Vertragsstrafe nach Unterlassungserklärung
Ein besonders unterschätzter Punkt ist die Vertragsstrafengefahr.
Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte dauerhaft, das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Bereits ein einziger weiterer Verstoß – oft auch unbewusst – kann eine empfindliche Vertragsstrafe auslösen, die schnell mehrere tausend Euro betragen kann.
Aus unserer Erfahrung wissen wir:
Der Abmahnungsverband Bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. macht Vertragsstrafen regelmäßig geltend und überprüft die Einhaltung der Unterlassungserklärungen sehr genau.
Wir haben bereits in hunderten Fällen Mandanten sowohl gegen Abmahnungen dieses Verbandes als auch bei der Abwehr oder Reduzierung von Vertragsstrafenforderungen vertreten.
Wettbewerbsrechtliche Folgen einer falschen Einordnung
Wird ein Verkäufer als Unternehmer eingestuft, muss er u. a.:
- seine Unternehmereigenschaft offenlegen,
- umfangreiche Pflichtinformationen bereitstellen,
- wettbewerbsrechtliche Vorgaben einhalten,
- und sich an die Regeln des UWG halten.
Verstöße können zu:
- Abmahnungen,
- gerichtlichen Unterlassungsverfahren,
- Vertragsstrafen,
- und erheblichen Kosten führen.
Der Verband ist als qualifizierte Einrichtung nach § 8b UWG aktivlegitimiert und geht bundesweit konsequent gegen entsprechende Verstöße vor.
Praxistipps zur Risikovermeidung
- Verkaufstätigkeit realistisch einschätzen
- keine „Schein-Privatangebote“ veröffentlichen
- Serienverkäufe kritisch prüfen
- Unterlassungserklärungen niemals ungeprüft unterschreiben
- frühzeitig rechtlichen Rat einholen
Fazit
Die Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Kfz-Verkauf ist rechtlich komplex und hochriskant. Die Abmahnpraxis des Abmahnungsverbandes Bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. zeigt, dass bereits wenige Verkaufsaktivitäten erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können – insbesondere durch langfristige Vertragsstrafenrisiken.
Kostenlose Ersteinschätzung bei Abmahnung
Wenn Sie eine Abmahnung des Abmahnungsverbandes Bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. erhalten haben oder eine Vertragsstrafe droht, bieten wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an.
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