Ticketabmahnung des FC Bayern München – Angebot über Kleinanzeigen
Der Weiterverkauf von Eintrittskarten für Spiele des FC Bayern München ist rechtlich nur eingeschränkt zulässig. Dies zeigt eine aktuelle Abmahnung, die sich gegen eine Privatperson richtet, welche Tickets über die Plattform „Kleinanzeigen“ angeboten haben soll.
Abgemahnt werden dabei nicht nur gewerbliche Händler, sondern ausdrücklich auch private Ticketinhaber, sofern der Weiterverkauf gegen die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) des Vereins verstößt.
Worum geht es in der Abmahnung?
Nach dem Inhalt der Abmahnung wird der betroffenen Person vorgeworfen, Eintrittskarten für ein Spiel des FC Bayern München öffentlich über eine nicht autorisierte Verkaufsplattform angeboten und zudem zu einem höheren Preis als dem Originalpreis eingestellt zu haben.
Der FC Bayern stützt seine Ansprüche auf seine ATGB. Diese verpflichten den Ticketinhaber, Tickets ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und jede Form des kommerziellen oder öffentlich zugänglichen Weiterverkaufs zu unterlassen. Untersagt ist danach insbesondere:
- das öffentliche Anbieten von Tickets im Internet (z. B. über Kleinanzeigen),
- der Weiterverkauf über nicht autorisierte Plattformen,
- das Anbieten zu einem über dem Originalpreis liegenden Preis,
- sowie die Weitergabe an gewerbliche Wiederverkäufer.
Zur Begründung verweist der Verein unter anderem auf Belange der Stadionsicherheit, den Schutz eines sozialverträglichen Preisgefüges sowie die Verhinderung eines unkontrollierten Schwarzmarkthandels.
Private Weitergabe nicht generell verboten
Wichtig ist: Die private Weitergabe von Tickets ist nicht vollständig untersagt. Der FC Bayern stellt hierfür eigene Weitergabemöglichkeiten zur Verfügung, etwa über eine offizielle Zweitmarktplattform oder die digitale Ticketumschreibung innerhalb des vereinseigenen Systems.
Problematisch wird es jedoch dann, wenn Tickets öffentlich, über externe Plattformen oder mit der Absicht einer Gewinnerzielung angeboten werden. Nach der Rechtsprechung kann ein Verstoß gegen die ATGB bereits dann vorliegen, wenn lediglich ein entsprechendes Verkaufsangebot eingestellt wird – auch ohne tatsächlichen Verkauf.
Welche Forderungen werden geltend gemacht?
Die Abmahnung enthält typischerweise mehrere Ansprüche, darunter:
- die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung,
- die Erstattung von Rechtsanwaltskosten,
- die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzbetrags,
- sowie die Androhung weiterer vertraglicher Sanktionen, etwa einer Vertragsstrafe von bis zu 2.500,00 € bei erneuten Verstößen.
Besonders relevant ist die Unterlassungserklärung, da sie regelmäßig zeitlich unbegrenzt gilt und bei künftigen Verstößen erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen kann.
Wie sollten Betroffene reagieren?
Abgemahnte sollten eine solche Abmahnung ernst nehmen, jedoch nicht vorschnell reagieren. Insbesondere gilt:
- ❌ Unterlassungserklärungen nicht ungeprüft unterzeichnen
- ❌ Zahlungsforderungen nicht ohne rechtliche Bewertung erfüllen
- ❌ Fristen nicht ignorieren
Vielmehr sollte geprüft werden, ob die geltend gemachten Ansprüche im konkreten Einzelfall bestehen, ob die Höhe der Forderungen angemessen ist und ob gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung in Betracht kommt.
Gerade bei erstmaligen, privaten Ticketangeboten bestehen häufig Ansatzpunkte zur Reduzierung der Forderungen oder zur außergerichtlichen Klärung der Angelegenheit.
Fazit
Abmahnungen wegen des Weiterverkaufs von Fußballtickets – insbesondere des FC Bayern München – sind keine Seltenheit mehr. Auch Privatpersonen können hiervon betroffen sein. Wer eine entsprechende Abmahnung erhält, sollte diese nicht ignorieren, aber auch nicht ungeprüft akzeptieren.
Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann helfen, finanzielle Risiken zu begrenzen und eine sachgerechte Lösung zu finden.
Wenn Sie eine Abmahnung wegen des Weiterverkaufs von Tickets erhalten haben oder Ihnen eine Vertragsstrafe droht, bieten wir Ihnen eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung an.
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