Urheberrechtliche Abmahnung wegen unberechtigter Bildnutzung der Leo E-Commerce Ltd.
Die unberechtigte Nutzung von Produktfotos im Onlinehandel kann erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.
Dies zeigt eine aktuelle urheberrechtliche Abmahnung, die im Auftrag der Leo E-Commerce Ltd. ausgesprochen wurde. Diese wird hierbei von der Kanzlei VON HAVE FEY Rechtsanwälte vertreten.
Betroffen sind dabei insbesondere private und gewerbliche Verkäufer, die Lichtbilder ohne entsprechende Nutzungsrechte auf Verkaufsplattformen oder in Online-Angeboten verwenden.
Worum geht es in der Abmahnung?
Nach dem Inhalt der Abmahnung wird der betroffenen Person vorgeworfen, geschützte Fotografien zur Bewerbung von Bekleidungsartikeln verwendet zu haben, ohne hierzu berechtigt zu sein. Konkret sollen die Bilder über ein Verkaufsangebot auf einer Internetplattform öffentlich zugänglich gemacht worden sein.
Die Abmahnung stützt sich darauf, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Fotografien bei der Leo E-Commerce Ltd. liegen. Eine Einwilligung zur Nutzung durch Dritte sei nicht erteilt worden.
Besonders hervorgehoben wird, dass auch dann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen soll, wenn die Fotografien ursprünglich von Plattformen stammen, auf denen die Rechteinhaber selbst Waren anbieten. Eine solche Drittverwendung begründet keine stillschweigende Nutzungserlaubnis.
Welche Rechte werden geltend gemacht?
In der Abmahnung werden umfassende urheberrechtliche Ansprüche geltend gemacht, darunter insbesondere:
- Unterlassung der weiteren Nutzung der Fotografien
- Auskunftsansprüche zum Umfang der Nutzung
- Schadensersatzansprüche wegen der unberechtigten Bildverwendung
- Erstattung von Rechtsanwaltskosten
Zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Diese soll sicherstellen, dass die beanstandeten Fotografien künftig nicht erneut verwendet werden.
Schadensersatz und Kosten
Der geltend gemachte Schadensersatz wird regelmäßig im Wege der Lizenzanalogie berechnet. Maßgeblich ist dabei, welche Lizenzgebühr angefallen wäre, wenn die Nutzung der Fotografien ordnungsgemäß erlaubt worden wäre.
Hinzu kommen die Kosten der Rechtsverfolgung, die nach den gesetzlichen Vorschriften als Schadensersatz geltend gemacht werden. In der Abmahnung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Kosten im weiteren Verlauf noch erhöhen können, insbesondere wenn zusätzliche Auskünfte erforderlich werden oder gerichtliche Schritte eingeleitet werden.
Wie sollten Betroffene reagieren?
Abgemahnte sollten eine solche Abmahnung ernst nehmen, jedoch nicht vorschnell handeln. Insbesondere gilt:
- ❌ Unterlassungserklärungen nicht ungeprüft unterzeichnen
- ❌ Schadensersatz- oder Kostenforderungen nicht vorschnell begleichen
- ❌ Fristen nicht ignorieren
Vielmehr sollte geprüft werden, ob die behauptete Rechteinhaberschaft tatsächlich besteht, ob eine Nutzungshandlung vorliegt und ob die geltend gemachten Forderungen der Höhe nach angemessen sind. Häufig kommt auch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung in Betracht.
Gerade bei Einzelverkäufen oder kurzzeitigen Nutzungen bestehen nicht selten Ansatzpunkte zur außergerichtlichen Klärung.
Fazit
Urheberrechtliche Abmahnungen wegen der Nutzung von Produktfotos sind im Onlinehandel weit verbreitet. Auch private Verkäufer können hiervon betroffen sein. Wer eine solche Abmahnung erhält, sollte diese nicht ignorieren, aber auch nicht ungeprüft akzeptieren.
Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann helfen, finanzielle Risiken zu begrenzen und eine sachgerechte Lösung zu finden.
Wenn Sie eine urheberrechtliche Abmahnung wegen der Nutzung von Lichtbildern erhalten haben oder Ihnen Schadensersatzforderungen drohen, bieten wir Ihnen eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung an.
E-Mail: ra@kanzlei-heidicker.de
Telefon: 02307 170 62
Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung aus einer Vielzahl vergleichbarer urheberrechtlicher Abmahnverfahren und beraten Sie zu den rechtlichen und wirtschaftlich sinnvollsten Handlungsmöglichkeiten.