Wohnungsvermittlungsgesetz
Abmahnung der „Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbstständigen gewerblichen Mittelstand“ wegen etwaigem Verstoß gegen Wohnvermittlungsgesetz vom 12.03.2015
Abmahnung der „Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbstständigen gewerblichen Mittelstand“ wegen etwaigem Verstoß gegen Wohnvermittlungsgesetz vom 12.03.2015
Unserer Kanzlei erhielt kürzlich das Mandat zur Verteidigung gegen eine Abmahnung des Vereins „Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand e.V.“ (AGW).
In der Abmahnung wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, gegen § 6 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG) zu verstoßen, in dem von Immobilienmaklern verlangt wird, in Wohnungsangeboten die Bezeichnung als „Wohnungsvermittler“ anzuführen.
Der Verein fordert sodann die Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung, in der für jeden Verstoß gegen die genannte Regelung eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 Euro anfallen würde. Außerdem wird die Begleichung einer „Abmahnbezogenen Kostenpauschale“ in Höhe von 152,32 Euro verlangt.
Abmahnung durch AGW e.V. wegen angeblicher Verstöße gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz und das Telemediengesetz
Abmahnung durch AGW e.V. wegen angeblicher Verstöße gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz und das Telemediengesetz
Am 06.03.2015 wurde unserer Kanzlei eine Abmahnung der „Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand e.V. (AGW)“ zur Bearbeitung vorgelegt.
In der Abmahnung wurden die folgenden vermeintlichen Verstöße gerügt:
1. Verpflichtung für Makler, nur unter Angabe ihres Namens und der Bezeichnung als Wohnungsvermittler öffentlich Wohnräume anzubieten oder zu suchen (§ 6 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz [WoVermG])
2. Verpflichtung für Internetseitenbetreiber, ein Impressum mit vollständigem Namen und zuständiger Aufsichtsbehörde bereitzustellen (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 Telemediengesetz [TMG]).