Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung der Kanzlei Lorenz Seidler Gossler im Auftrag der Swarovski AG vom 02.03.2015

Abmahnung der Kanzlei Lorenz Seidler Gossler im Auftrag der Swarovski AG vom 02.03.2015

Unserer Kanzlei wurde kürzlich eine markenrechtliche Abmahnung der Anwaltskanzlei Lorenz Seidler Gossler zur Prüfung und weiteren Bearbeitung vorgelegt. Im Namen der Swarovski AG wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, über die Internetauktionsplattform eBay ein nicht von Swarovski hergestelltes Schmuckstück mit der Bezeichnung „Swarovski“ angeboten zu haben. Der Markenname „Swarovski“ sei durch die IR-Marke 528189, sowie durch die Europäischen Gemeinschaftsmarken 120576 und 7462922 geschützt.

Differenziert werden müsse zwischen der Nutzung des Markennamens „Swarovski“, der nur für von Swarovski hergestellten, autorisierten oder lizenzierten Schmuck verwendet werden dürfe, und der gerügten Verwendung des Markennamens für Produkte, die lediglich mit Swarovski Elementen versehen sind.

Sodann wird in der Abmahnung ausgeführt, dass Swarovski neben einem Unterlassungsanspruch zwar grundsätzlich auch ein Anspruch auf Schadensersatz, Auskunft und Kostenerstattung zustehe, man aber mit der Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrags in Höhe von 500,00 € zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 40,00 €, insgesamt also 540,00 € einverstanden sei und sodann von der Durchsetzung weiterer Ansprüche absehen würde.

VORSICHT!

Sollten Sie auch eine Abmahnung der Kanzlei Lorenz Seidler Gossler erhalten haben, ignorieren Sie diese nicht! Unterzeichnen Sie aber auch nicht ungeprüft die beigefügte Unterlassungserklärung. Diese ist unter Umständen so formuliert, dass sie als Schuldeingeständnis gewertet werden kann.

Unser Rat:

In vielen Fällen lassen sich die in der Abmahnung geforderten Kosten reduzieren und weiterer Schaden kann abgewendet werden. Es ist wichtig, dass die Angelegenheit für Sie rechtssicher beendet wird, damit Ihnen keine weiteren Folge-Abmahnungen drohen. Lassen Sie sich bei Erhalt einer solchen Abmahnung von einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten.

Folgende Grundregeln sollten Sie im Falle einer Abmahnung beachten:

  • Notieren und beachten Sie gesetzte Fristen
  • Nehmen Sie keinen Kontakt zu der Gegenseite auf
  • Unterzeichnen Sie nicht ungeprüft die beigefügten Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtliche Beratung zunächst keinerlei Beträge
  • Bleiben Sie ruhig

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

- Persönliche und enge Beratung und Betreuung

- Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an

- Bundesweite Vertretung

- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307/17062 erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns Kostentransparenz wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

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