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Schmuckstücke


Abmahnung der Kanzlei Lorenz Seidler Gossler im Auftrag der Swarovski AG vom 02.03.2015

Abmahnung der Kanzlei Lorenz Seidler Gossler im Auftrag der Swarovski AG vom 02.03.2015

Unserer Kanzlei wurde kürzlich eine markenrechtliche Abmahnung der Anwaltskanzlei Lorenz Seidler Gossler zur Prüfung und weiteren Bearbeitung vorgelegt. Im Namen der Swarovski AG wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, über die Internetauktionsplattform eBay ein nicht von Swarovski hergestelltes Schmuckstück mit der Bezeichnung „Swarovski“ angeboten zu haben. Der Markenname „Swarovski“ sei durch die IR-Marke 528189, sowie durch die Europäischen Gemeinschaftsmarken 120576 und 7462922 geschützt.

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Erneute Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen Feingehaltsgesetz (Silberschmuck) vom 19.02.2016

Aktuell bearbeiten wir erneut eine Abmahnung des Vereins „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.“ (‚Wettbewerbszentrale’).

Hintergrund: Die uns durch unsere Mandantschaft vorgelegte Abmahnung der Wettbewerbszentrale Stuttgart enthält wiederum den Vorwurf, dass unsere Mandantin mit einer Feingehaltsangabe im Zusammenhang mit der Bezeichnung „plattiert“ geworben habe, obwohl dies nach dem sogenannten Feingehaltsgesetz verboten sei.

Wir weisen darauf hin, dass die Bewerbung von Silber- oder Goldschmuck, welcher lediglich vergoldet oder versilbert ist, ohne den Zusatz „plattiert“ oder „versilbert“ als Irreführung zu qualifizieren ist. Nach der derzeitigen Rechtsprechung gilt dies auch nach unserer Auffassung dann, wenn in der näheren Artikelbezeichnung darauf hingewiesen wird, dass es sich um plattierten bzw. versilberten Schmuck handelt.

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