Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Einstweilige Verfügung Kfz-Innungen Bayern erhalten? Nicht ignorieren!

Wir vertreten aktuell einen Mandanten, dem durch das Landgericht Bonn eine einstweilige Verfügung, beantragt von dem Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V., zugestellt worden ist. Wenn Sie ebenfalls Betroffener sind, sollten Sie unbedingt unsere Ratgebertipps beachten!

Sachverhalt

Der zu diesem Zeitpunkt noch nicht von uns vertretene Mandant hatte zunächst eine Abmahnung des Verbands bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. erhalten. Darin waren ihm wettbewerbsrechtliche Rechtsverletzungen vorgeworfen worden. Er soll im Internet als privater Verkäufer von PKW aufgetreten sein, obwohl er im bereits gewerblichen Umfang Autos zum Kauf angeboten haben soll. Dies sei unzulässig und im Verhältnis zu Wettbewerbsverbänden eine Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Verband verlangte von unserem damals noch nicht vertretenen Mandanten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Eine solche gab unser Mandant nicht ab. Nach fruchtlosem Fristablauf beantragte der Verband nun eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Bonn hat diese antragsgemäß erlassen und unserem Mandanten zugestellt.

Einstweilige Verfügung

Bei einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um einen vorläufigen Titel. Das Gericht hat im Rahmen einer vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage entschieden, dass die einstweilige Verfügung zu erlassen ist. Dabei beruht die Prüfung auf den Angaben des Antragstellers, die im einstweiligen Rechtsschutz glaubhaft zu machen sind.

Möglichkeit des Widerspruchs

Die einstweilige Verfügung regelt vorläufig, dass die von dem Antragsteller (Wettbewerbsverband) beantragte Unterlassungsverpflichtung ausgesprochen wird. Somit muss sich der Antragsgegner zunächst an die einstweilige Verfügung halten, da ansonsten Ordnungsmittel wie bspw. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro anfallen könnten. Eine einstweilige Verfügung ist jedoch kein endgültiger Titel. Das bedeutet, dass es grundsätzlich zu einem Hauptverfahren kommen kann. Unter einem Hauptverfahren versteht man den regulären zivilprozessualen Rechtsstreit. Hierbei kann der Antragsgegner natürlich ganz regulär seine Sichtweise auf den Sachverhalt darlegen und Beweismittel vorbringen. Um nach Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Hauptverfahren anzustrengen, muss vor einem Landgericht jedoch unbedingt durch einen Rechtsanwalt zeitnah ein Widerspruch gegen die Verfügung eingelegt werden. Wird eine einstweilige Verfügung längere Zeit ignoriert, kann in bestimmten Fällen wegen Verwirkung nicht mehr gegen die Regelung in der einstweiligen Verfügung vorgegangen werden.

Spezialisten einschalten

Wichtigster Tipp bei Erhalt einer einstweiligen Verfügung ist daher, dass diese und die vorangegangene Abmahnung so schnell wie möglich von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüft wird. Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Ihr spezialisierter Ansprechpartner.

Wir helfen Ihnen weiter!

Mit unserer Erfahrung und Kompetenz als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz helfen wir auch Ihnen im Falle einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Bonn oder eines anderen Gerichts aus dem Bundesgebiet gerne weiter.

Wir vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet, von Privatpersonen bis zu Unternehmen.

Gerne geben wir Ihnen eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Fall. Senden Sie uns diese einfach per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen Sie uns an: 02307/17062.

Im Falle einer Beauftragung unserer Kanzlei vereinbaren wir mit Ihnen einen fairen und transparenten Pauschalpreis. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir gerne die Kommunikation und Abwicklung mit dieser.

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