Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung Schmidt Spiele GmbH wegen Verletzung von Markenrechten „Mensch ärgere Dich nicht“ durch Fortmann Tegethoff Rechtsanwälte

Erneut wurde uns eine markenrechtliche Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH wegen der vermeintlichen Verletzung von Markenrechten vorgelegt. Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung ist hierbei erneut die von unserer Mandantschaft verwendete Bezeichnung „Mensch ärgere Dich nicht“.

Unserer Partei wird im Rahmen des Abmahnschreibens vorgeworfen, dass sie die Bezeichnung „Mensch ärgere Dich nicht“ bei dem Angebot eines nicht lizenzierten Brettspiels verwendet habe. Vorgeworfen wird, dass es sich bei dem Spiel, welches durch unsere Partei feilgeboten wurde, um ein solches handelt, welches in der Bezeichnung der Gestaltung dem Spieleklassiker entspricht.

Was wird von der Partei gefordert?

Zunächst wird die Abgabe einer umfassenden strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, in der eine Vertragsstrafe von 5.001,00 € vorformuliert ist. Daneben werden umfangreiche Auskunftsansprüche geltend gemacht. Insbesondere will die Gegenseite wissen, wie viele der Spiele verkauft worden sind.

Darüber hinaus werden Kosten der Rechtsverfolgung, und zwar auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 150.000,00 € geltend gemacht, was reinen Anwaltskosten in Höhe von 3.020,34 € entspricht. Auch die Geltendmachung von weiterem Schadenersatz wird dem Grunde nach gefordert.

Wie mit der Abmahnung umgehen?

Es ist wie stets im Markenrecht von entscheidender Bedeutung zu prüfen, ob in der vorliegenden Konstellation tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Wichtig ist, dass die genannten Fristen beachtet werden, da die Gegenseite ansonsten unmittelbar gerichtliche Maßnahmen einleiten könnte. Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass es stets von Bedeutung ist, ob auch in der konkreten Situation tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Denn nicht jede identische Verwendung eines Markennamens führt immer dazu, dass auch tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt. So bedarf es stets einer markenmäßigen Verwendung, d. h. einer Markenverwendung in der Art, dass der Verkehr die Annahme haben könnte, dass es sich bei dem angebotenen Produkt um ein solches handelt, welches aus dem Hause des Markenherstellers stammt.

Wir überprüfen für Sie im Rahmen einer ersten kostenlosen Ersteinschätzung wie sich die Verteidigungsaussichten gegen die Abmahnung gestalten. Selbst für den Fall, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt, bedarf es der Abgabe einer rechtssicheren strafbewehrten Unterlassungserklärung. Neben der Abwicklung der reinen Abmahnung ist es von entscheidender Bedeutung, dass Sie eine Beratung dahingehend erfahren, dass auch für die Zukunft ausgeschlossen ist, dass Sie ggf. gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen. Hier liegt der Teufel häufig im Detail.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer fachanwaltlichen Hilfe zur Verfügung. Senden Sie uns gerne Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns zunächst unverbindlich unter 02307/17062 an. Wir haben bereits zahlreiche Abmahnungen gegen die Schmidt Spiele GmbH beraten und vertreten. Wir sind uns ganz sicher, dass wir auch in Ihrem Fall Ihnen rechtssicher weiterhelfen können.

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