Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Abmahnung Schmidt Spiele GmbH für „Mensch ärgere Dich nicht“ durch Rechtsanwälte Fortmann Tegelhoff

Auch unmittelbar im Jahr 2023 wurde uns eine aktuelle Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH seitens der Rechtsanwälte Fortmann Tegelhoff, datiert auf den 09.01.2023, zur Prüfung und Bearbeitung vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfs ist auch hier die geschützte Marke „Mensch ärgere Dich nicht“.

Unserer Mandantschaft wird im Rahmen dieses Abmahnschreibens vorgeworfen, dass sie ein Gesellschaftsspiel angeboten habe, welches durch unsere Partei im Rahmen eines Onlineangebotes mit der Bezeichnung „Brettspiel: Mensch-ärgere-dich-nicht mit Tierfiguren“ beworben wurde.

Von unserer Partei wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung sieht hierbei eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € vor.

Ferner werden Kosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 150.000,00 € gefordert, welche unter dem Ansatz einer 1,3er Geschäftsgebühr zzgl. Umsatzsteuer gefordert werden. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 3.020,34 €.

Daneben werden umfangreiche Auskunftsansprüche geltend gemacht sowie ein zusätzlicher Schadensersatzanspruch, der noch nicht beziffert wird, jedoch dem Grunde nach von dem Adressaten der Abmahnung gefordert wird.

Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?

Zunächst ist, wie immer zu prüfen, ob der entsprechende Vorwurf in der Sache auch zutrifft. Ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt oder nicht, ist hierbei stets eine Frage des Einzelfalls. Häufig stellt sich die Frage bei dem Punkt, ob in der vorliegenden Konstellation tatsächlich auch eine markenmäßige Verwendung liegt. Denn nicht jede identische oder verwechselungsähnliche Verwendung eines Kennzeichens führt automatisch zu der Annahme einer Markenrechtsverletzung.

Was können wir für Sie tun?

Zunächst beachten Sie bitte, dass es einige Regeln bei dem Erhalt von Abmahnungen gibt, die ganz wichtig sind, diese einzuhalten. Hierzu zählt, dass Sie unbedingt die gesetzten Fristen beachten. Daneben regen wir stets an, keine Kontaktaufnahme mit der abmahnenden Kanzlei aufzunehmen sowie insbesondere die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung keinesfalls vorschnell zu unterzeichnen.

Wir bieten Ihnen an, dass Sie uns Ihr Abmahnschreiben unverbindlich zukommen lassen. Hierzu senden Sie dieses an die ra@kanzlei-heidicker.de. Alternativ rufen sie uns natürlich umgehend gerne unter 02307/1706-2 an. Die Ersteinschätzung ist hierbei kostenlos. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und sind uns ganz sicher, dass wir Ihnen in der Angelegenheit weiterhelfen können.

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