Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln: Vertragsstrafe wegen Verstoß?

Uns wurde ein Schreiben des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. vorgelegt, in dem der Verein einen unserer Mandanten zur Stellungnahme hinsichtlich eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes auffordert. Inhaltlich geht es um das Onlineangebot eines elektronischen Produktes, welches unser Mandant mit den Worten „CE geprüft“ gekennzeichnet haben soll, obwohl dieses Produkt nicht die Voraussetzungen zur Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen erfüllt.

Bei dem CE-Kennzeichen handelt es sich um kein Siegel, wie bspw. bekannte Verbraucher- oder Umweltschutzsiegel. Vielmehr ist das CE-Zeichen ein Zeichen, mit dem der Hersteller erklärt, dass das Produkt den jeweils geltenden europarechtlichen Anforderungen genügt. Der Hersteller bringt durch das Anbringen des CE-Zeichens also zum Ausdruck, dass er die für das entsprechende Produkt relevanten Rechtsnormen kennt und dass das Produkt diese einhält. Für elektrische Betriebsmittel gilt bspw. die Richtlinie (EG) Nr. 2014/35. Wenn ein Produkt dieser Gattung die in der Richtlinie genannten Anforderungen erfüllt, darf der Hersteller selbständig das CE-Kennzeichen anbringen.

In dem uns vorliegenden Fall soll gerade das nicht der Fall sein, also das von unserem Mandanten über das Internet angebotene Produkt soll gerade nicht die Voraussetzungen der jeweils geltenden Richtlinie erfüllen; daher sei die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen auch widerrechtlich und damit wettbewerbswidrig.

Die Besonderheit liegt darin, dass der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. unsere Mandantschaft vor geraumer Zeit bereits einmal abgemahnt hatte wegen eines ähnlich gelagerten Verstoßes. Hierauf hatte unsere Mandantschaft eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich dazu verpflichtet hatte, künftig nur noch die CE-Kennzeichnung auf Produkte anzubringen, die die jeweiligen Normen auch erfüllen. Da bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben worden war, fordert der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln nun zur Stellungnahme zu dem Verstoß auf, um in einem sodann folgenden Schreiben sicherlich eine Vertragsstrafe wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die abgegeben strafbewehrte Unterlassungserklärung einzufordern.

Bei Vertragsstrafenforderungen oder der Vorbereitung hiervon sollte nicht selbst reagiert werden. Hier können leicht teure Fehler unterlaufen. Wird ein vermeintlicher Verstoß frühzeitig zugegeben, ohne die genaue Sachlage zunächst gründlich zu überprüfen (bspw. auch, ob überhaupt ein Unterlassungsvertrag mit dem Verein zustande gekommen ist), so kann dies schnell negative Folgen haben. Daher raten wir grundsätzlich zu einer anwaltlichen Beratung und Überprüfung der gesamten Angelegenheit einschließlich der vorangegangenen Abmahnung. Im Idealfall sollte hierfür ein auf das Wettbewerbsrecht spezialisierter Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz aufgesucht werden.

Unsere Kanzlei ist eine Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz. Im Falle des Erhalts eines solchen Vertragsstrafenforderungsschreibens können Sie uns gerne unverbindlich und im Rahmen einer Ersteinschätzung auch völlig kostenlos kontaktieren. Wir überprüfen Ihren Fall und geben Ihnen eine erste Einschätzung zu Reaktionsmöglichkeiten. In jedem Fall lautet unser Ziel eine rasche und möglichst kostengünstige Erledigung des Falles.

Sie erreichen uns telefonisch, via E-Mail oder Fax und natürlich auch gerne via kostenlosem telefonischen Rückrufservice. Diesen finden Sie in unserem Anwalt.de-Profil. Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserem Blog (www.abmahnblog-heidicker.de) oder auf unserer Kanzleihomepage: www.kanzlei-heidicker.de.

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